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Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpocken-
lymphe, soweit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich
abzugeben.
§. 10.
Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§. 5) von dem
Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter Angabe des
Vor.- und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages seiner Ge-
burt, bescheinigt, entweder,
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, oder
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß.
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige
Befreiung von der Impfung (§§. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter
der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, aus
welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf.
§. 11.
Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (§. 10)
anzuwendende Formular.
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und gebührenfrei.
§. 12.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfor-
dern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§. 10) den Nachweis zu führen,
daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem ge-
setzlichen Grunde unterblieben ist.
oder,
§. 13.
Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange
unterliegen (§. 1, Ziffer 2)), haben bei der Aufnahme von Schülern durch Ein-
fordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche
Impfung erfolgt ist.
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches
der Anstalt nach §. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf
deren Nachholung zu dringen.
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zustän-
digen Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der
Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.
§. 14.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen oblie-
genden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu
zwanzig Mark bestraft.