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Reichs-Gesetzblatt.
№ I3.
Inhalt: Gesetz wegen eines Dienstgebäudes für das Reichs-Eisenbahn- Amt. S. 39. — Gesetz über Reichs-
kassenscheine. S. 40.
(Nr. 999.) Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Dienstgebäudes für das Reichs-Eisenbahn-
Amt. Vom 1. Mai 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des. Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankaufe des zu Berlin in der
Linkstraße Nr. 44 belegenen Grundstücks und zur inneren Einrichtung des darauf
befindlichen Gebäudes als Dienstgebäude für das Reichs-Eisenbahn-Amt einen
Betrag bis zur Höhe von 168,000 Thlrn. zu verwenden.
Die Mittel zur Deckung dieses Betrages sind, bis zur Bereitstellung durch.
den Reichshaushalts-Etat, aus den bereitesten Beständen der Reichskasse zu ent-
nehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Mai 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1874. 13
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1874.