Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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klasse,  verdächtige  Erkrankungen  vorgekommen  sind,  ob  er  von  auswärts
Besuch  oder  Zuzug  von  Dienstboten,  Lehrlungen  usw.  erhalten  hat
und  woher,  ob  der  Kranke  oder  Angehörige  von  ihm  in  den  letzten
14  Tagen  in  anderen  Ortschaften  gewesen  sind  und  in  welchen.  Dabei
ist  besonders  zu  beachten,  daß  bei  der  Verbreitung  der  Genickstarre  gesunde
  Personen,  welche  den  Ansteckungsstoff  im  Nasenrachenschleim  beherbergen
  (Bakterienträger),  häufig  in  Betracht  kommen.

5  12.

Ansteckungsverdächtig  sind  solche  Personen,  die  mit  den  Erkrankien  in
näherem  Verkehr  gestanden  haben  (Familienangehörige,  Stubengenossen).

813.
Ueber  die  Penzetchnun?  von  Wohnungen  vergl.  Seuchen-Ausführungsverordnung
  §  22  Abf.  1

5  14.

Maßregeln  für  Schulen.  Kinder  aus  Haushalten,  in  welchen  Genickstarre-Kranke
  sich  befinden,  sind  vom  Besuch  von  Schulen,  Kindergärten,  Krippen
u.  dergl.  fernzuhalten,  wenn  nicht  von  dem  behandeluden  Arzte  bescheinigt  ist,  daß
der  Kranke  gut  abgesondert  und  daß  für  fortlaufende  Desinfektion  seiner  Abgänge
gesorgt  ist.  In  jedem  Fall  eines  sacchen  Verbots  hat  der  Gemeindevorstand  alsbald
den  Schulleiter  in  Kenntnis  zu  setzen.  Es  ist  ferner  darauf  hinzuwirken,  daß  der
Verkehr  mit  anderen  Kindern,  insbesondere  auf  öffentlichen  Plätzen,  möglichst  eingeschränkt
  wird.

Liegt  in  der  Familic  eines  Lehrers  ein  Genickstarre-  Kranker,  so  ist  der  Lehrer
zu  veranlassen,  vom  Unterricht  fernzubleiben,  solange  eine  Verbreitung  der  Krankheit
durch  ihn  zu  bejürchten  steht.  Dasselbe  gilt  für  den  Schuldiener  und  dessen  Dienst.

0#u15.

Die  Erfahrung  hat  ergeben,  daß  nicht  selten  Personen,  welche  mit  einer  an
übertragbarer  Genickstarre  erkrankten  oder  verstorbenen  Person  oder  mit  ihrem  Nasenund
  Rachenschleim,  ihrer  Wäsche,  ihren  Kleidungsstücken  oder  Gebrauchsgegensländen
in  Berührung  gekommen  sind,  den  Ansteckungsstoff  der  übertragbaren  Genickstarre
aufnehmen  und  ihren  Nasen=  und  Fenchen  ausscheiden  können,  ohne  selbst  zu
erkranken  („Bakterienträger“).  Dies  ist  namentlich  bei  den  nichsten  Familienangehörigen,
  Mitarbeilern,  Mitschülern  usw.  des  Erkrankten  der  Fall.  Es  empfiehlt
sich  daher  bei  Personen  der  Umgebung  des  Kranken  den  Schleim  aus  dem  Nasen-Rachenraum
  wiederholt  bakteriologisch  untersuchen  zu  lassen.  Findet  sich,  daß  sie
den  Ansteckungsstoff  der  übertragbaren  Genickstarre  bei  sich  tragen,  so  sind  sie  der
Beobachtung  zu  unterwerfen  (5  19  der  Seuchen-  Ausführungsverordnung),  yleich-