Full text : Sagenbuch des Erzgebirges.

1887.  97

8.  4.

Zu  diesem  Behufe  sind  die  mit  der  Ermittelung  der  Erbschaftsabgabe  beauftragten
  Beamten  verpflichtet,  der  zuständigen  Steuerbehörde

1.  jeden  einzelnen  Erbschaftofall,  sobald  die  Abgabe  festgestellt  und  Widerspruch
gegen  dieselbe  vom  Zahlungspflichtigen  nicht  erhoben  ist,  unter  Vorlegung  der  ergangenen
  Akten  zur  Kenntniß  zu  bringen,  und

2.  am  Schlusse  eines  jeden  Kalenderjahres  ein  Verzeichuiß  der  im  Laufe  des
Jahres  vorgekommenen  Erbschaftsfälle  mit  Angabe  des  Erblassers,  der  Erben,  der
Gröhe  des  Nachlasses  und  des  Betrags  der  Erbschaftsabgabe,  und  wenn  ein  abgabepflichtiger
  Erbschaftsfall  nicht  vorgekommen  ist,  einen  Vakatschein  mitzutheilen.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürst.
lichen  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  23.  December  1887.

(L.  S.)  Georg,  Fürst  zu  Schwarzburg.
A.  v.  Holleben.  Hanthal.

XXXIV.  Ministerial-Bekanntmachung.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Herrn  Neichskanzlers  vom  28.  November
1887  (Centralblatt  für  das  deuische  Reich  S.  557),  betreffend  die  Ergänzung  der
Bestimmungen  über  die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen,
  wird  im  Anschluß  an  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  Juli  1879
(Gesetz  Samml.  S.  249)  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

Bekanntmachung,
betreffend  die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Verladung  und  Beförderung
von  lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen.
Der  Bundesrath  hat  beschlossen:
1)  den  Absatz  3  im  F.  3  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1879  (Central-Blatt
für  das  deutsche  Reich  S.  479)  folgendermaßen  zu  fassen:
Die  Verladung  von  Wiederkäuern  verschiedener  Gattung  oder  von  Wiederkäuern
  und  Schweinen  in  demselben  Wagen  ist  bei  Traneporten  von  deut-Furstl.
  Schwarzb.  Rudolst.  Gesetzsammlung.  XIVIII.