Metadata : Aufgaben der Eisenbahn-Politik

22  Eisenbahn  und  Publikum,

kenlosen  Kasuistik  führen.  Dass  nun  im  konkreten  Falle  die  wirkliche
  Ermittlung  jener  Grenze  ungemein  schwierig  ist,  lässt  sich  gar
leicht  begreifen,  und  darin  liegt  auch,  wenn  nicht  die  Entschuldigung
so  doch  die  Erklärung  der  früher  berührten  Thatsache,  dass  die
staatliche  Bestimmung  der  Tarifmaxima,  welche  dem  bestehenden
Monopol  gegenüber  als  Surrogat  des  Konkurrenzdruckes  wirken  soll,
ihren  Zweck  so  schlecht  erfüllt.  Das  Publikum  zieht  aus  diesem
Surrogate  gar  keinen  Nutzen.

Nicht  besser  geht  es  dem  Publikum  in  Bezug  auf  die  Betriebsfragen,
  d.  h.  in  Bezug  auf  die  Leistungen  der  Eisenhahnen;
ja  in  mancher  Hinsicht  steht  es  hier  noch  schlimmer,  denn  während
jeder  Eigenthümer  einer  Waare,  wenn  ihm  der  Frachtsatz  zu  hoch  ist,
dann  doch  das  —  allerdings  traurige  aber  nicht  zu  unterdrückende
—  Recht  hat,  diese  seine  Waare  nicht  zu  versenden,  ist  er  nach
Aufgabe  der  Waare  ganz  in  den  Händen  der  Bahnunternehmung
und  —  wenigstens  bis  zu  einem  gewissen  und  zwar  bedauerlich  hohen
Grade  —  völlig  ihrem  sogenannten  guten  Willen,  das  heisst  mit  einem
weniger  euphemistischen  Ausdrucke:  ihrer  Willkür  anheimgegeben.

Für  die  seitens  der  Bahnunternehmung  durch  den  abgeschlossenen
Frachtvertrag  übernommenen  Verpflichtungen  giebt  allerdings  der
Frachtbrief  im  Zusammenhalte  mit  den  bestehenden  Betriebsreglements
eine  scheinbar  bindende  Norm;  allein  der  Werth  derselben  ist  nur
theoretisch,  das  heisst  die  Verpflichtungen  bestehen  de  jure  werden
aber  de  facto  nicht  eingehalten,  und  die  Rechtsmittel,  welche  behufs
Erzwingung  der  Erfüllung  des  Vertrags  zur  Verfügung  stehen,  sind
sämmtlich  so  umständlich  und  weitläufig,  dass  deren  Anwendung  im
einzelnen  Falle  zumeist  nicht  vortheilhaft  erscheint.  Freilich  tritt
auch  hier  wieder  der  Einfluss  des  Staates  in  Vertretung  des  Gemeinwohles
  als  Surrogat  für  die  Konkurrenz  ein;  aber  dieses  Surrogat
ist  ebenso  mangelhaft  wie  die  Tarifmaxima,  denn  abgesehen  davon,
dass  sich  in  allgemeinen  Vorschriften  unmöglich  alle  von  dem  wechselvollen
  Leben  gestellten  Anforderungen  vorsehen  und  präeisiren
lassen,  tritt  noch  der  Umstand  hinzu,  dass  eben  eine  solche  Vorschrift
  nur  auf  dem  Papiere  steht  und  bei  der  praktischen  Gestaltung
  der  Verhältnisse  in  unzähligen  Fällen  ganz  ruhig  und  ungestraft
ignorirt  werden  kann.  Aber  mehr  als  das!  So  wie  nämlich  einerseits
beim  Bahnbetriebe  im  Allgemeinen  ein  sehr  geringer  Grad  von  Gewissenhaftigkeit
  in  Erfüllung  der  von  dem  Frachtvertrage,  resp.  dem
Betriebsreglement  auferlegten  Verpflichtungen  sich  geltend  macht,  so
tritt  andererseits  bei  den  Bahnunternehmungen  das  unverkennbare