22 Eisenbahn und Publikum,
kenlosen Kasuistik führen. Dass nun im konkreten Falle die wirkliche
Ermittlung jener Grenze ungemein schwierig ist, lässt sich gar
leicht begreifen, und darin liegt auch, wenn nicht die Entschuldigung
so doch die Erklärung der früher berührten Thatsache, dass die
staatliche Bestimmung der Tarifmaxima, welche dem bestehenden
Monopol gegenüber als Surrogat des Konkurrenzdruckes wirken soll,
ihren Zweck so schlecht erfüllt. Das Publikum zieht aus diesem
Surrogate gar keinen Nutzen.
Nicht besser geht es dem Publikum in Bezug auf die Betriebsfragen,
d. h. in Bezug auf die Leistungen der Eisenhahnen;
ja in mancher Hinsicht steht es hier noch schlimmer, denn während
jeder Eigenthümer einer Waare, wenn ihm der Frachtsatz zu hoch ist,
dann doch das — allerdings traurige aber nicht zu unterdrückende
— Recht hat, diese seine Waare nicht zu versenden, ist er nach
Aufgabe der Waare ganz in den Händen der Bahnunternehmung
und — wenigstens bis zu einem gewissen und zwar bedauerlich hohen
Grade — völlig ihrem sogenannten guten Willen, das heisst mit einem
weniger euphemistischen Ausdrucke: ihrer Willkür anheimgegeben.
Für die seitens der Bahnunternehmung durch den abgeschlossenen
Frachtvertrag übernommenen Verpflichtungen giebt allerdings der
Frachtbrief im Zusammenhalte mit den bestehenden Betriebsreglements
eine scheinbar bindende Norm; allein der Werth derselben ist nur
theoretisch, das heisst die Verpflichtungen bestehen de jure werden
aber de facto nicht eingehalten, und die Rechtsmittel, welche behufs
Erzwingung der Erfüllung des Vertrags zur Verfügung stehen, sind
sämmtlich so umständlich und weitläufig, dass deren Anwendung im
einzelnen Falle zumeist nicht vortheilhaft erscheint. Freilich tritt
auch hier wieder der Einfluss des Staates in Vertretung des Gemeinwohles
als Surrogat für die Konkurrenz ein; aber dieses Surrogat
ist ebenso mangelhaft wie die Tarifmaxima, denn abgesehen davon,
dass sich in allgemeinen Vorschriften unmöglich alle von dem wechselvollen
Leben gestellten Anforderungen vorsehen und präeisiren
lassen, tritt noch der Umstand hinzu, dass eben eine solche Vorschrift
nur auf dem Papiere steht und bei der praktischen Gestaltung
der Verhältnisse in unzähligen Fällen ganz ruhig und ungestraft
ignorirt werden kann. Aber mehr als das! So wie nämlich einerseits
beim Bahnbetriebe im Allgemeinen ein sehr geringer Grad von Gewissenhaftigkeit
in Erfüllung der von dem Frachtvertrage, resp. dem
Betriebsreglement auferlegten Verpflichtungen sich geltend macht, so
tritt andererseits bei den Bahnunternehmungen das unverkennbare