Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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Zuständig ist in denjenigen Bundesstaaten, in welchen ein aus ständigen 
Mitgliedern zusammengesetzter besonderer Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten 
besteht, dieser Gerichtshof; in den übrigen Bundesstaaten das höchste Gericht für 
Strafsachen. 
Das Gericht entscheidet, ob der Berufende eine der im §. 1 bezeichneten 
Handlungen begangen hat. Wird festgestellt, daß keine Handlung vorlieg, auf 
Grund deren dieses Gesetz die angefochtene Verfügung für zulässig erklärt, so ist 
die letztere durch die anordnende Behörde aufzuheben. 
Die Berufung muß von dem Berufenden in gerichtlich oder notariell be- 
glaubigter Form unterzeichnet und dem zuständigen Gericht eingereicht werden. 
Für das Verfahren kommen die bei dem zuständigen Gericht geltenden 
Vorschriften zur Anwendung. Erforderliche Abänderungen und Ergänzungen 
derselben werden bis zur gesetzlichen Regelung durch das Gericht festgestellt. Die 
für den Fortgang des Verfahrens gesetzlich vorgeschriebenen Fristen können nach 
Ermessen des Gerichts abgekürzt werden. 
Die Berufung hält die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung nur 
dann auf, wenn die letztere den Verlust der Staatsangehörigkeit ausgesprochen 
hat. In diesem Falle kann dem Berufenden bis zur richterlichen Entscheidung 
der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden. 
§. 4. 
Personen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ihrer Staatsange- 
hörigkeit in einem Bundesstaate verlustig erklärt worden sind, verlieren dieselbe 
auch in jedem anderen Bundesstaate und können ohne Genehmigung des Bun- 
desraths in keinem Bundesstaate die Staatsangehörigkeit von neuem erwerben. 
§. 5. 
Personen, welche wegen Vornahme von Amtshandlungen in einem Kirchen- 
amte, das den Staatsgesetzen zuwider ihnen übertragen, oder von ihnen über- 
nommen ist, zur Untersuchung gezogen werden, kann nach Eröffnung der gericht- 
lichen Untersuchung durch Verfügung der Landespolizeibehörde bis zur rechts- 
kräftigen Beendigung des Verfahrens der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder 
Orten versagt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im  Reichskanzler-Amte. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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