Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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haben  und  sich  über  einen  erfolgreichen  Besuch  philologischer  und  philosophischer  Vorlesungen,
  sowie  über  ein  ausgiebiges  Studium  dieser  Fächer  ausweisen,  kann  dieses
Studium  in  die  für  die  Vorbereitung  auf  das  Lehramt  vorgeschriebene  Universitätszeit
entsprechend  eingerechnet  werden.

Gesuche  um  ausnahmsweise  Anrechnung  philologischer  und  philosophischer  Studien
in  anderen  Fällen  bleiben  der  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  vorbehalten.

Vorlesungen  über  Geschichte  und  deutsche  Litteratur  sind  von  allen  Kandidaten  nachzuweisen,
  ebenso  eine  Vorlesung  über  Geographie  und  über  Pädagogik.

S.  10.

Die  wissenschaftliche  Abhandlung  ist  auf  einen  von  der  Ministerial-Abtheilung  für
Gelehrten=  und  Realschulen  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  bei  dieser  einzureichen.  Die  Wahl
des  Themas,  welches  dem  Gebiet  der  gesammten  klassischen  Alterthumswissenschaft  zu
entnehmen  ist,  steht  dem  Kandidaten  frei,  bedarf  jedoch  der  Genehmigung  der  Ministerial-Abtheilung
  für  Gelehrten=  und  Realschulen.  Die  Abhandlung  sol  in  lateinischer  Sprache
abgefaßt  sein  und  nicht  mehr  als  4  Bogen  gewöhnlicher  Schrift  umfassen.  Auch  soll
dieselbe  von  einer  Disposition  und  einer  Angabe  der  bei  der  Ausarbeitung  benützten
litterarischen  Ouellen  begleitet  sein.  Der  Kandidat  hat  die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,
  daß  er  das  Thema  selbstständig  und  ohne  fremde  Beihilfe  ausgearbeitet  hat.

Auch  eine  akademische  Preisschrift,  eine  Doktordissertation  oder  eine  sonstige  Druckschrift
  aus  dem  genannten  Gebiet  kann  an  Stelle  der  wissenschaftlichen  Abhandlung
vorgelegt  werden.  Ist  dieselbe  nicht  lateinisch  abgefaßt,  so  ist  eine  lateinische  Bearbeitung
eines  Theils  derselben  in  dem  Umfang  eines  Bogens  beizufügen.

Kandidaten,  deren  wissenschaftliche  Abhandlungen  für  ungenügend  befunden  worden
find,  können  für  dieses  Jahr  von  der  ersten  Dienstprüfung  zurückgewiesen  werden  und
haben  dann  eine  neue  Abhandlung  einzureichen.

§.  11.

Unerläßliche  Fächer  der  ersten  Dienstprüfung  sind  Lateinisch  und  Griechisch
nebst  den  zur  klassischen  Philologie  gehörigen  Disziplinen.  Hiezu  kommt  als  drittes
Hauptfach  nach  eigener  Wahl  des  Kandidaten  entweder  Deutsch  oder  Geschichte  oder
Französisch  (bezw.  Hebräisch).

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