Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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S. 66. 
Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum 
Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre 
Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der 
Zeit der Einberufung zum Militärdienste gewahrt. Erhalten dieselben Offizier- 
besoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung an- 
gerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder 
Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das 
reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark 
jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende 
Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn 
sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen 
überlassen.  
§. 67. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als 
ein Jahr entziehen oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung 
unbefolgt lassen, können, abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu 
verhängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere 
Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und 
darüber, so können sie entsprechend weiter zurückversetz werden. §. 68. 
Personen des Beurlaubtenstandes,  welche nach erfolgter Auswanderung 
vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in derienigen 
Jahrgang,, welchem sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben 
würden, wieder ein. 
§. 69. 
Die Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse werden den nachfolgenden 
Bestimmungen unterworfen:  
1) Wegen der Reihenfolge der Einberufung und wegen der Berücksichtigung 
häuslicher und gewerblicher Verhältnisse im Falle der Einberufung finden 
die §§. 63 und 64 auf sie entsprechende Anwendung. 
2) Sie haben der Militärbehörde den Wechsel ihrer Wohnung anzuzeigen 
und geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige Einbe- 
rufungsordre jederzeit richtig zugehen kann. 
3) Im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses können sie auf Grund 
Kaiserlicher Verordnung zu Kontrolversammlungen einberufen werden. 
4) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben die im Auslande be- 
findlichen Ersatzreservisten erster Klasse sich unverzüglich in das Inland 
zurückzubegeben; von dieser Verpflichtung können sie im entsprechenden Falle 
es §. 59 befreit werden. 
5) Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppen- 
theilen müssen sie der Einberufung sofort Folge leisten; für den Fall der 
Zuwiderhandlung finden die auf die Personen des Beurlaubtenstandes be-
	        
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