34 Militär-Jastis.
5. 228. Sind Militir-Beamte und Personen des Soldatenstandes Mitangeschuldigte
in der nämlichen Sacbe, so wird über die Beamten erst nach dem Erkenntniss über
die Boldaten erkannt
d. Verfahren bei Beleidigungen.
8. 220. Insofern Beleidigungen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind und
nicht die Fälle der $$. 130, 134 und {87 sub B vorliegen, findet gegen Militär-Personen
das vorgeschriebene Untersuchongs-Verfahren unter folgenden Modifikationen Stats:
& . Die Vereidigung von Denunzianten ist unzulässig.
8. 231. Vor Abfassung des Erkenntnisses ist der Denunziant mit dem Inhalt der
Akten zu seiner Erklärung bekannt zu machen.
8. 232. Gegen Erkenntnisse wider Personen des Boldatenstendes ist auch in wechselseitigen
Injurionsachen weder das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung, noch ein
MT oder Aggravations-Gesuch zulässig.
n dem Ausfall des Erkenntnisses ist dem Denunsianten Nachricht
zu geben.
8. 235. Der Antrag auf Zurücknahme der Klage wegen der, einer Militärperson
bei Ausübung ihres Dienstes oder in Besiehung auf denselben zugefügten Beleidigung
kann nur mit Genehmigung der vorgesetsten Dienstbehörde geschehen.
230. Iojuriensachen, bei denen Militärpersonen betheiligt sind, ist ihrer
Dienstbehörde von der Klage und demnächst von dem rechtskräftigen Erkenntniss Mittheilung
su machen.
$ Wird der Antrag auf Bestrafung als unbegründet abgewiesen, oder vor
der Eröffaung des Erkenntnisses zurückgenommen, so sind die Kosten und Stempel
durch ein Resolut des Militärgerichts, welchem die Einleitung der Untersuchung
dem Denunzianten ohno Unterschied, ob derselbe zum Civil- oder Militärstande gehört,
aufsuerlegen, insofern ihm nicht auch in Injuriensachen die Sportelfreiheit zusteht.
Gegen dieses Resolut ist der Rekurs an das General-Auditoriat zulässig.
ird der Antrag auf Bestrafung nach Eröffnung des Erkenntnisses surückgenommen,
so verbleibt es wegen der Kosten bei den Festsetzungen des Erkenntnisses,
wenn die Parteien sich hierüber nicht anderweit mit einander vereinigen.
6. 240. Erfolgt ein völlig freisprechendes Erkenntniss, so ist darin die Kostenpflichtigkeit
des Denunzianten nach den Grundsätzen des $. 239 auszusprechen.
diesen, den Kostenpunkt betreffenden Theil des Erkenntnisses ist der Rekurs an das
G.neral-Auditoriat zullissig.
8. 241. Ergiebt sich bei der Untersuchung der Verdacht wissentlich falscher Denanzietion,
so bleibt dem Denunsiaten überlassen, bei dem zuständigen Richter auf Untersuchung
und Bestrafung gegen den Denunzianten anzutragen.
e. Umwandlung der dureh Civilbehörden verhängten
Geldbussen in Freiheltsstrafen.
8. 209. Solcbe Geldbussen sind durch die Militärgerichte einzuziehen und an die
Civilbehörde abzuliefern. Kann die Geldbusse nicht erlegt werden, so ist sie in verhiltnissmässige
Freiheitsstrafe umzuwandeln. Von der Strafvollstreckung ist die Civilbehörde
zu benachrichtigen,
$. 270 ist gemäss $8. 17 und 335 des Allg. Strafgeseteb. und $. 11 des Ges. v.
15. April 1852 dahin zu fassen, dass die statt einer Geldbusse eintretende militärische
Freiheitsstrafe mindestens in Itägigem gelinden Arrest und höchstens 4jühriger Festungsstrafe
bes
. 272. "Veberstuigt bei Officieren die, statt der Geldbusse zu verhäingende Freiheitsstrafe
eine l4tkgige Arreststrafe, so ist das Resolut durch das General-Audii
zur Bestätigung des Königs einzureichen.
2. Der ausserordentliche Strafprocess.
U) lal-Verfahren gegen Deuerteure. 5. 242
Das C
bis 259.
Zusatz zu $. 25%. Einsiehung von Geldstrafen. Ein Bpecial-Fall hat zu
einer Erörterung darüber Veranlassung gegeben, ob die, den Regierungen in $. 255
(des MiL-Strafg. C.) auferlegte Verpflichtung, das Vermögen desertirter Soldaten einsuziehen,
auf dessen Confiscation rechtskräftig erkannt worden, sich auch auf die Geldstrafen
erstrecke, die an Stelle der aufgehobenen Vermögens-Confiscation, nach dem
Gesetze vom Il. Mürz 1850, gegen Deserteure zur Anwendung kommen: Die Minister
der Justiz, der Finanzen und des Krieges sind darüber einverstanden, dass die Regie
rungen sich mit der Einziehung der gedachten Geldstrafen nicht Terme zu hefassen