Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

197

Pruͤfung  praͤsentirt,  und  von  denselben  tüch-#ig
  befunden  werden.

Ferner  muß  ihm  die  Verwaltung  der  Gerichtsbarkeit
  durch  eine  ordentliche  Bestallung
aufgetragen,  und  er  von  dem  Gerichteherrn
den  Gerichtseingesessenen  vorgestellt  werden.

6.  Der  bestättigte  Gerichtshalter  muß  bey
der  Provinzial;  Landesstelle  den  Diensteseid
ablegen.

Die  dermal  Angestellten,  wenn  sie  wegen
der  erfoderlichen  Studien  sich  ausweisen  können,
  sollen  nach  abgelegtem  Subjektions-  und
Diensieseide  bestätriget  werden.“

7.  Gerichtshandlungen,  welche  von  einem

nicht  bestaͤttigten  Gerichtshalter  vorgenommen

werden,  sind  nichtig.  Sollte  ein  Gutsherr
die  Besetzung  seines  Gerichts  mit  einem  gehoͤrig
  qualifizirten  Gerichtshalter  vernachlaͤßigen,
  so  soll  er  mit  Strafbefehlen  dazu  angehalten
  werden;  und  bleiben  diese  fruchtlos,
so  ist  von  den  einschlaͤgigen  Landesstellen  ein
tauglicher  Gerichtshalter  zu  ernennen,  und
dessen  Besoldung  nach  Verhältniß  des-Umfanges
  seines  Geschäftes  zu  bestimmen.

Wenn  der  Gerichteherr  die  erfoderlichen
Eigenschaften  besitzt,  und  von  den  einschlägigen
  Behörden  nach  vorgegangener  Prü
fung  tanglich  befunden  worden  ist,  so  wird
ihm  gestattet,  die  Gerichtsbarkeit  selbst  auszunben.


8.  Der  Gericheshalter  kann  von  dem  Gutsbesitzer
  nicht  eigenmächtig  entlassen,  sondern
nur  auf  vorgängige  Klage  und  Untersuchung
von  Ulmnserem  Hofgerichte  entsezt  werden.
Hingegen  bleibt  dem  Gutsbesitzer  die  Anstel-198



lung  und  Dienstentlassung  bloßer  Oekonomie=Verwalter
  lediglich  überlassen.

70.  In  peinlichen  Fällen  ist  der  Gutsbesitzer
  für  ssch  und  seine  Familie  von  den  unteren
  Justiz=  Behörden  befreyet,  und  Unserem
einschlägigen  Hofgerichte  unmittelbar  unter:
worfen.

to.  Da,  wo  adeliche  Gursbesitzer  geschlossene
  Distrikte  haben,  soll  ihren  Datrrimonial=Gerichten
  auch  die  Kriminal-Gerichtsbarkeit,
wenn  sie  diese  hergebracht  haben,  in  der  Art
überlassen  werden,  wie  sie  Unseren  Landgerichten
  übertragen  ist.  ·

In  diesem  Falle  hat  die  Guteherrschaft  die
aus  Strafen,  und  sonst  sich  ergebenden  Gefälle
zu  beziehen,  dagegen  aber  auch  die  Kosten  zu
bestreiten;  sichere  und  der  Gesundheit  der
Gefangenen  unschädliche  Gefängnisse  zu  unterhalten.


11.  Wo  die  adelichen  Güter  und  Hintersaß
sen  vermischt  mit  Unserem  Gebiethe  sind,  da
steht  die  Kriminal=  Gerichtsbarkeir  lediglich
Unseren  Landgerichten  zu,  und  es  haben  davon
  künftig  keine  Eremtionen  Statt,  auf  was
immer  sie  sich  gründen  mögen.

12.  Dae  peinliche  Verfahren  in  den  Gerichten
  der  adelichen  Gutsbesstzer  ist  nach  Vorschrift
  Unserer  in  dem  Bezirke,  wo  sie  sch
befinden,  eingeführten  Landesgesetze  einzurichten.


Auch  muß  jede  Datrimonial  -Gerichtsbarkeit
  innerhalb  Unseres  Königreiches  ausgeübt
  werden,  und  die  Gerichts-Registracuren
  dürfen  an  keinem  andern  Orte  seyn,  als
wo  das  Gericht  gehalten  wird.