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Pruͤfung praͤsentirt, und von denselben tüch-#ig
befunden werden.
Ferner muß ihm die Verwaltung der Gerichtsbarkeit
durch eine ordentliche Bestallung
aufgetragen, und er von dem Gerichteherrn
den Gerichtseingesessenen vorgestellt werden.
6. Der bestättigte Gerichtshalter muß bey
der Provinzial; Landesstelle den Diensteseid
ablegen.
Die dermal Angestellten, wenn sie wegen
der erfoderlichen Studien sich ausweisen können,
sollen nach abgelegtem Subjektions- und
Diensieseide bestätriget werden.“
7. Gerichtshandlungen, welche von einem
nicht bestaͤttigten Gerichtshalter vorgenommen
werden, sind nichtig. Sollte ein Gutsherr
die Besetzung seines Gerichts mit einem gehoͤrig
qualifizirten Gerichtshalter vernachlaͤßigen,
so soll er mit Strafbefehlen dazu angehalten
werden; und bleiben diese fruchtlos,
so ist von den einschlaͤgigen Landesstellen ein
tauglicher Gerichtshalter zu ernennen, und
dessen Besoldung nach Verhältniß des-Umfanges
seines Geschäftes zu bestimmen.
Wenn der Gerichteherr die erfoderlichen
Eigenschaften besitzt, und von den einschlägigen
Behörden nach vorgegangener Prü
fung tanglich befunden worden ist, so wird
ihm gestattet, die Gerichtsbarkeit selbst auszunben.
8. Der Gericheshalter kann von dem Gutsbesitzer
nicht eigenmächtig entlassen, sondern
nur auf vorgängige Klage und Untersuchung
von Ulmnserem Hofgerichte entsezt werden.
Hingegen bleibt dem Gutsbesitzer die Anstel-198
lung und Dienstentlassung bloßer Oekonomie=Verwalter
lediglich überlassen.
70. In peinlichen Fällen ist der Gutsbesitzer
für ssch und seine Familie von den unteren
Justiz= Behörden befreyet, und Unserem
einschlägigen Hofgerichte unmittelbar unter:
worfen.
to. Da, wo adeliche Gursbesitzer geschlossene
Distrikte haben, soll ihren Datrrimonial=Gerichten
auch die Kriminal-Gerichtsbarkeit,
wenn sie diese hergebracht haben, in der Art
überlassen werden, wie sie Unseren Landgerichten
übertragen ist. ·
In diesem Falle hat die Guteherrschaft die
aus Strafen, und sonst sich ergebenden Gefälle
zu beziehen, dagegen aber auch die Kosten zu
bestreiten; sichere und der Gesundheit der
Gefangenen unschädliche Gefängnisse zu unterhalten.
11. Wo die adelichen Güter und Hintersaß
sen vermischt mit Unserem Gebiethe sind, da
steht die Kriminal= Gerichtsbarkeir lediglich
Unseren Landgerichten zu, und es haben davon
künftig keine Eremtionen Statt, auf was
immer sie sich gründen mögen.
12. Dae peinliche Verfahren in den Gerichten
der adelichen Gutsbesstzer ist nach Vorschrift
Unserer in dem Bezirke, wo sie sch
befinden, eingeführten Landesgesetze einzurichten.
Auch muß jede Datrimonial -Gerichtsbarkeit
innerhalb Unseres Königreiches ausgeübt
werden, und die Gerichts-Registracuren
dürfen an keinem andern Orte seyn, als
wo das Gericht gehalten wird.