Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 25. 
Gegen den Beschluß des Gerichts, welcher die vorläufige Beschlagnahme 
aufhebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
§. 26. 
Die vom Gericht bestätigte, vorläufige Beschlagnahme ist wieder aufzu- 
heben, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung 
in der Hauptsache eingeleitet worden ist. 
§. 27. 
Die Beschlagnahme von Druckschriften trifft die Exemplare nur da, wo 
dergleichen zum Zwecke der Verbreitung sich befinden. Sie kann sich auf die zur 
Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druckschriften im 
engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes 
das Ablegen des letzteren zu geschehen. 
Bei der Beschlagnahme sind die dieselbe veranlassenden Stellen der Schrift 
unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Trennbare Theile der 
Druckschrift (Beilagen einer Zeitung etc.), welche nichts Strafbares enthalten, sind 
von der Beschlagnahme auszuschließen. 
§. 28. 
Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der von der- 
selben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Beschlagnahme 
veranlassenden Stellen unstatthaft. 
Wer mit Kenntniß der verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung ent- 
gegenhandel, wird mit Geldstrafe bis fünfhundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 29. 
Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Uebertretungen 
sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten ausschließlich zuständig, wo 
zur Zeit noch deren Aburtheilung den Verwaltungsbehörden zusteht. 
Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft 
bei den Gerichten unterster Instanz nicht vorgeschrieben ist, sind in den Fällen 
der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme die Akten unmittelbar 
dem Gericht vorzulegen. 
VI. Schlußbestimmungen.  
§. 30. 
Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs- 
(Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs) in Bezug auf die 
Presse bestehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch diesem 
Gesetze gegenüber bis auf Weiteres in Kraft.
	        
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