Volltext : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8  20.  Die  Staatsangehörigen.  57

23/10.  1817  §  2  Nr.  1.  bezw.  Kab.O.  v.  31/12.  1825  D  in  den  Wirkungskreis  der  ersten
Abtheilung  der  Bezirksregierungen  an  deren  Stelle  jetzt  der  Regierungspräsident  getreten  ist.

§20.  Die  Staatsangehörigen).  I.  Die  Staatsangehörigen  sind  diejenigen  Personen,
welche  der  Staatsgewalt  unterworfen  sind,  nicht  wegen  der  Thatsache  des  Aufenthalts  im
Staatsgebiete,  wie  dies  bei  den  Fremden  zutrifft,  sondern  wegen  des  besonderen  rechtlichen
Bandes,  das  sie  mit  dem  Staate  verknüpft,  so  daß  sie  also  auch  außerhalb  des  Staatsgebietes
die  aus  der  Staatsangehörigkeit  oder  Staatsmitgliedschaft  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten
oder  wenigstens  einzelne  derselben  haben.

II.  Was  den  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  anlangt,  so  war
am  31/12.  1842  ein  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Eigenschaft  als  preußischer
Unterthan  und  den  Eintritt  in  fremde  Staatsdienste  (G.  S.  1843  S.  15  ff.)  ergangen.  Dieses
Gesetz  stellte  ebenso  wie  das  R.G.  v.  1/6.  1870  bestimmte  einzelne  Erwerbs=  und  Verlustgründe
  auf,  während  vorher  die  Staatsangehörigkeit  im  Wesentlichen  vom  Wohnsitze  abhängig
war.  In  den  im  Jahre  1866  neuerworbenen  Gebieten,  mit  Ausnahme  der  Enklave  Kaulsdorf
  und  des  Oberamts  Meisenheim,  gelangte  das  G.  v.  31/12.  1842  nicht  zur  Einführung,
so  daß  daselbst  die  bisher  geltenden  Bestimmungen  über  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  in  Kraft  blieben.  Gegenwärtig  ist  der  Gegenstand  reichsgesetzlich  geregelt,  nämlich
durch  das  R.G.  v.  1/6.  1870  über  den  Erwerb  und  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
  (B.G.Bl.  S.  355).  Eine  eingehende  Darlegung  des  Inhalts  dieses  Gesetzes  ist  daher
den  Darstellungen  über  das  Reichsstaatsrecht  vorzubehalten.  Hier  genügt  eine  kurze  Uebersicht
  der  Erwerbs=  und  Verlustgründe  der  Staatsangehörigkeit  unter  Angabe  der  Zuständigkeit
der  Behörden,  welche  die  auf  Grund  des  Gesetzes  v.  1/6.  1870  erforderlichen,  bezw.  veranlaßten
  Verfügungen  zu  treffen  haben.

Die  Staatsangehörigkeit  wird  erworben:  1.  durch  Geburt,  d.  h.  durch  eheliche
Abstammung  von  einem  deutschen  (preußischen)  Vater  und  uneheliche  Abstammung  von  einer
deutschen  (preußischen)  Mutter.  Der  Ort  der  Geburt  ist  gleichgültig.  2.  Durch  eine  den  gesetzlichen
  Erfordernissen  entsprechende  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  durch  den  die
preußische  Staatsangehörigkeit  besitzenden  Vater.  Die  Adoption  übt  auf  die  Staatsangehörigkeit
  keinen  Einfluß.  3.  Durch  Verheirathung  einer  Frauensperson,  die  die  preußische
Staatsangehörigkeit  nicht  besaß  mit  einem  Preußen.  4.  Durch  Verleihung.  Die  Verleihung
erfolgt  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ausgefertigte  Urkunde;  sie  wird  erst
wirksam  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung  der  Verleihungsurkunde.  Als  höhere  Verwaltungsbehörde
  gilt  nach  §  155  Z.G.  der  Regierungspräsident,  bezw.  in  Berlin  nach  §  42
Abs.  2  L.V.G.  der  Polizeipräsident.  Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,
sofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  noch  unter
väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder.  Für  die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit
  sind  andere  Vorschriften  geltend  je  nachdem  es  sich  um  die  Verleihung  an  den  Angehörigen
eines  anderen  deutschen  Staats  —  Aufnahme  —,  oder  um  die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit
  an  einen  Ausländer  —  Naturalisation  —  handelt.  Die  Aufnahme  muß  nach  §  7
R.G.  v.  1/6.  1870  jedem  Angehörigen  eines  anderen  Bundesstaats  ertheilt  werden,  der  darum
nachsucht  und  nachweist,  daß  er  in  dem  Bundesstaate,  in  welchem  er  die  Aufnahme  nachsucht,
sich  niedergelassen  habe,  sofern  kein  Grund  besteht,  der  nach  §§  2—5  Fr.G.  die  Abweisung
eines  Neuanziehenden  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts  rechtfertigt.  Deshalb
  findet  auch  nach  §  155  Z.G.  gegen  den  die  Ertheilung  der  Aufnahmsurkunde  versagenden

 

1)  Rönne,  das  Staatsrecht  der  preuß.  Monarchie,  4.  Aufl.,  II,  S.  1  ff.  —  Schulze,  das
preuß.  Staatsrecht,  2.  Aufl.,  S.  342  ff.  —  Bornhak,  Preuß.  Staatsrecht  I,  S.  230  ff.

2)  Laband,  das  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs,  2.  Aufl.,  I,  S.  125  ff.  Zorn,  Art.  Reichsund
  Staatsangehörigkeit  in  Stengels  Wörterbuch  des  Verw.-Rechts,  II,  S.  340  ff.