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direkten Steuern bezüglichen Vorschriften maßgebend. Die weitere Regelung des
Verfahrens erfolgt durch den Oberpräsidenten.
§. 7.
Die Aufsicht über die technische Geschäftsführung der Eichungsämter, sowie
die Fürsorge für eine periodisch wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche
der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale mit den Normalmaaßen und Ge-
wichten (Artikel 17 der Maaß- und Gewichtsordnung) liegt der Eichungsinspektion
ob, welche ihren Sitz in Straßburg hat. Dieselbe ist in technischer Beziehung
der Normal-Eichungskommission (Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung),
im Uebrigen dem Oberpräsidenten unmittelbar untergeordnet, welcher ihre Ge-
schäftsführung regelt. Die Mitglieder der Eichungsinspektion werden von dem
Oberpräsidenten im Einvernehmen mit der Normal-Eichungskommission ernannt.
Die Eichungsinspektion versieht für den Eichungsbezirk, in welchem sie
ihren Sitz hat, zugleich die Geschäfte des Eichungsamtes.
§. 8.
Gemeinden, welche die erforderlichen Einrichtungen beschaffen, ist die Errich-
tung eines Faßeichungsamtes als Gemeindeanstalt gestattet.
Die Eichungsbeamten solcher Anstalten (Faßeichmeister) werden von dem
Kreisdirektor im Einvernehmen mit der Eichungsinspektion ernannt und vor
Uebernahme des Dienstes auf treue und gewissenhafte Pflichterfüllung von dem
Kreisdirektor vereidigt.
Die Faßeichungsämter sind hinsichtlich ihrer technischen Geschäftsführung
in gleicher Weise wie die Eichungsämter der Eichungsinspektion unterstellt. Die
Gebühren für die Geschäfte derselben werden für Rechnung der Gemeinden er-
hoben. Die Erhebung dieser Gebühren wird durch den Oberpräsidenten geregelt.
§. 9.
Vom 1. Juli 1875 an werden Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche
den Vorschriften der Maaß- und Gewichtsordnung nicht entsprechen, zur (ersten)
Eichung nicht mehr zugelassen. Zu der ersten Nacheichung, welche nach dem
1. Juli 1875 an einem Orte vorgenommen wird, sind Maaße, Gewichte und
Meßwerkzeuge, welche den bisherigen Vorschriften entsprechen und bereits im
öffentlichen Verkehr benutzt werden, zuzulassen. Nur sofern ihre Nacheichung zu
dem bezeichneten Zeitpunkte stattgefunden hat, dürfen dieselben ferner im öffent-
lichen Verkehr benutzt werden und sind sie zu späteren Nacheichungen zuzulassen.
§. 10.
Die das Maaß- und Gewichtswesen betreffenden Gesetze vom 18 Germinal
III, vom 19 Frimaire VIII und vom 4. Juli 1837, sowie die Königlichen Or-
donnanzen vom 17. April und 16. Juni 1839 treten mit dem 1. Juli 1875