Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pfandrecht

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1243  Die  Veräußerung  des  Pfandes  ist

Nießbrauch,  es  sei  denn,  daß  er  allen

P.  im  Range  vorgeht.  1266.

nicht  rechtmäßig,  wenn  gegen  die
Vorschriften  des  §  1228  Abs.  2,  des
§  1230  Satz  2,  des  §  1235,  des
§  1237  Satz  1  oder  des  §  1240
verstoßen  wird.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  eine
andere  für  den  Verkauf  geltende  Vorschrift,
  so  ist  er  zum  Schadensersatz
verpflichtet,  wenn  ihm  ein  Verschulden
zur  Last  fällt.  1266.

1244  Wird  eine  Sache  als  Pfand  ver-1245



äußert,  ohne  daß  dem  Veräußerer  ein
P.  zusteht  oder  den  Erfordernissen
genügt  wird,  von  denen  die  Rechtmäßigkeit
  der  Veräußerung  abhängt,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§  932
bis  934,  936  entsprechende  Anwendung,
  wenn  die  Veräußerung  nach
§  1233  Abs.  2  erfolgt  ist  oder  die
Vorschriften  des  §  1235  oder  des
§  1240  Abs.  2  beobachtet  worden
sind.  1266.

Der  Eigentümer  und  der  Pfandgläubiger
  können  eine  von  den  Vorschriften
  der  88  1234  -  1240  abweichende
  Art  des  Pfandverkaufs  vereinbaren.
  Steht  einem  Dritten  an
dem  Pfande  ein  Recht  zu,  das  durch
die  Veräußerung  erlischt,  so  ist  die
Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.
Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber

  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten

sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

Auf  die  Beobachtung  der  Vorschriften
  des  §  1235,  des  §  1237
Satz  1  und  des  §  1210  kann  nicht
vor  dem  Eintiitte  der  Verkaufsberechtigung
  verzichtet  werden.  1266,
1277.

1246  Entspricht  eine  von  den  Vorschriften

der  §§  1235—  1240  abweichende  Art
des  Pfandverkaufs  nach  billigem  Ermessen
  den  Interessen  der  Beteiligten,

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Pfandrecht

so  kann  jeder  von  ihnen  verlangen,
daß  der  Verkauf  in  dieser  Art  erfolgt.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,
  so  entscheidet  das  Gericht.  1266.
Soweit  der  Erlös  aus  dem  Pfande
dem  Pfandgläubiger  zu  seiner  Befriedigung
  gebührt,  gilt  die  Forderung
als  von  dem  Eigentümer  berichtigt.
Im  übrigen  tritt  der  Erlös  an  die
Stelle  des  Pfandes.  1266.

Bei  dem  Verkaufe  des  Pfandes  gilt
zu  Gunsten  des  Pfandgläubigers  der
Verpfänder  als  der  Eigentümer,  es
sei  denn,  daß  der  Pfandgläubiger
weiß,  daß  der  Verpfänder  nicht  der
Eigentümer  ist.  1266.

Wer  durch  die  Veräußerung  des
Pfandes  ein  Recht  an  dem  Pfande
verlieren  würde,  kann  den  Pfandgläubiger
  befriedigen,  sobald  der
Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.
Die  Vorschriften  des  §  268  Abf.  2,
3  finden  entsprechende  Anwendung.
1266.

Mit  der  Übertragung  der  Forderung
geht  das  P.  auf  den  neuen  Gläubiger
über.  Das  P.  kann  nicht  ohne  die
Forderung  übertragen  werden.

Wird  bei  der  Übertragung  der  Forderung
  der  ÜUbergang  des  P.  ausgeschlossen,
  so  erlischt  das  P.  1266.
Der  neue  Pfandgläubiger  kann  von
dem  bisherigen  Pfandgläubiger  die
Herausgabe  des  Pfandes  verlangen.

Mit  der  Erlangung  des  Besitzes
tritt  der  neue  Pfandgläubiger  an
Stelle  des  bisherigen  Pfandgläubigers
in  die  mit  dem  P.  verbundenen  Verpflichtungen
  gegen  den  Verpfänder
ein.  Erfüllt  er  die  Verpflichtungen
nicht,  so  haftet  für  den  von  ihm  zu
ersetzenden  Schaden  der  bisberige
Pfandgläubiger  wie  ein  Bürge,  der
auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet
  hat.  Die  Haftung  des  bisherigen
  Pfandgläubigers  tritt  nicht

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