Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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außer Kraft, soweit sie mit den Bestimmungen   §. 1 Absatz 2 und 3 dieses 
Gesetzes unvereinbar sind, schon mit dessen Verkündung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
Die Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 ist abgedrucht im Bundes-Gesetzblatt für 1868 Seiten 473-478. 
Dieselbe ist von dem, die Anlage des vorstehenden Gesetzes (§. 1) bildenden Ab- 
drucke nur darin verschieden, daß in dem letzteren die Artikel 4, 8, 22 und 23 
fehlen, welche inzwischen aufgehoben oder gegenstandlos geworden sind 

	        
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