Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

966  Zweiter  Teil.  Erstes  Buch,  Der  Herrschaftsbereich.  $  831.

die  zur  Durchführung  seiner  Aufgaben  notwendigen  Organe  zu
bestellen  und  deren  Verhältnisse  gesetzlich  zu  regeln  *°,
Gegenüber  Elsaß-Lothringen  und  den  Schutzgebieten
sind  die  Beschränkungen  der  Kompetenz  des  Reiches  ohne  Bedeutung.
  Hier  steht  dem  Reiche  eine  unbeschränkte  Kompetenz  zu.

8  81.

Die  allgemeinen  Grundsätze  über  die  Kompetenz  des  Reiches
erleiden  mehrfache  Modifikationen,  indem  einzelne  Staaten  auf  gewissen
  Gebieten  vonder  Kompetenzdes  Reicheseximiert
worden  sind.

1.  Die  Gesetzgebung  des  Reiches  über  Heimats-  und  Niederlassungsverhältnisse
  erstreckt  sich  nicht  auf  Bayern.

2.  In  bezug  auf  das  Eisenbahnwesen  sind  die  Rechte
des  Reiches  Bayern  gegenüber  außerordentlich  beschränkt.  Namentlich
  erstrecken  sich  die  Aufsichtsbefugnisse  des  Reiches  nicht  auf
die  bayrischen  Eisenbahnen®,

3.  Die  Verwaltung  des  Post-  und  Telegraphenwesens
ist  in  Bayern  und  Württemberg  Landessache.  Die  Gesetzgebung
des  Reiches  ist  den  beiden  Staaten  gegenüber  auf  folgende  Gegenstände
  beschränkt:  die  Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,  die
rechtlichen  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum  Publikum,  die  Portofreiheiten
  und  das  Posttaxwesen  ausschließlich  der  reglementarischen
  und  Tarifbestimmungen  für  den  internen  Verkehr  und  unter
gleicher  Beschränkung  die  Feststellung  der  Gebühren  für  die  telegraphische
  Korrespondenz.  Auch  steht  ihnen  die  völkerrechtliche
Regelung  ihres  eigenen  unmittelbaren  Verkehrs  mit  ihren  dem

4  Die  früher  in  dieser  Beziehung  geäußerten  Zweifel  (vgl.  Georg  Meyer,
Staatsrechtliche  Erörterungen  38  N.  1)  sind  als  aufgegeben  anzusehen.  Vgl.
auch  Anschütz,  Enzykl.  149  zu  1.  .

1  Haenel,  Staater.  1  807  ff.;  Anschütz,  Enzykl.  76  ff.

®  RV.  Art.  4  N.  1.  —  Durch  das  Schlußprotokoll  vom  23.  November
1870  N.  1  ist  anerkannt  worden,  daß  auf  Grund  dieser  Bestimmung  auch
die  Kompetenz  der  Reichsgesetzgebung  über  das  Verehelichungswesen  auf
Bayern  keine  Anwendung  findet,  daß  also  namentlich  das  norddeutsche  BG.
vom  4.  Mai  1868,  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung
  betr.,  auf  Bayern  ohne  dessen  Zustimmung  nicht  ausgedehnt
werden  kann.  [Nachdem  die  Gesetzgebung  des  Reiches  über  die  „Niederlassungsverhältnisse“,
  d.  h.  das  Freizügigkeitsgesetz  vom  1.  November  1867
in  Bayern  sogleich  nach  seinem  Eintritt  in  das  Reich  eingeführt  worden
war,  lag  der  Schwerpunkt  des  im  Art.  4  Nr.  1  bezeichneten  Reservatrechts
darin,  daß  die  Gesetzgebungshoheit  des  Reiches  sich  bezüglich  der  „Heimatsverhältnisse“
  i.e.S.,  d.h.  des  Armenwesens,  auf  Bayern  nicht  erstreckte,
so  daß  Bayern  seine  einschlägigen  Landesgesetze  behielt  und  das  Reichs-Besetz
  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870/30.  Mai  1908  in

ayern  nicht  galt  (vgl.  Meyer-Dochow,  Verw.-R.  88  24,  25).  Neuerdings  ist
aber  dieses  Reichsgesetz  unter  Innehaltung  der  durch  RV.  Art.  78  Abs.  2
vorgeschriebenen  Form  auch  in  Bayern  eingeführt  worden:  RG.  vom  80.  Juni
1913  (RGBl.  495).  Dadurch  hat  die  Exemtion  des  Art.  4  Nr.  1  ihre  Bedeutung
  im  wesentlichen  verloren.)

®  RV.  Art.  4  N.  8,  Art.  4246.