Reichs-Gesetzblatt.
No. 15.
Inhalt: Bankgesetz. S. 177.
(Nr. 1068.) Bankgesetz. Vom 14. März 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Titel I.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch Reichsgesetz
erworben, oder über den bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes zulässigen Be-
trag der Notenausgabe hinaus erweitert werden.
Den Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staatspapier-
geld gleich geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner
Betriebsmittel übertragen ist.
§. 2.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche
gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für Staats-
kassen durch Landesgesetz nicht begründet werden.
§. 3.
Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Mark
oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt werden.
§. 4.
Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zum vollen
Nennwerthe einzulösen, auch solche nicht nur an ihrem Hauptsitz, sondern auch
bei ihren Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwerthe in Zahlung anzunehmen.
Reichs-Gesetbl. 1875. 34
Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1875.