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§. 37.
Aushändigung der Sen- 1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben
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Buekägenndsolicilfccltyweåfålseär- dem Empfänger nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während
adressen und der Ablie-der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Ab-
Funosscheine, sowi - öri rückai
ilkeunolheine, goie holung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt.
träge. II Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe,
ferner bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, in-
sofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt,
welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten
unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Post-Packetadresse oder
bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des
etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie
eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein
u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach S. 49 des Gesetzes über
das Postwesen nicht ob.
S. 38.
Nachsendung der Posl- I Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert
sendungen. und ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm
gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und
Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine
andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen
nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung
oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine
andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.
. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen
mit Nachnahme, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders
oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Nachnahme, auch des
Empfängers.