Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Sobald dieser Nachweis geführt ist, erläßt der Reichskanzler eine durch 
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung, in welcher: 
1. die beschränkenden Bestimmungen der §§. 42 und 43 oder des §. 43 
dieses Gesetzes zu Gunsten der zu bezeichnenden Bank als nicht an- 
wendbar erklärt, 
2. die Stelle, an welcher die Noten der Bank eingelöst werden, bezeich- 
net wird. 
§. 46. 
Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur Ausgabe von 
Banknoten durch eine vom Staate oder einer öffentlichen Behörde ausgehende. 
an einen bestimmten Termin gebundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit be- 
schränkt werden, so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zulässigen Termine 
kraft gegenwärtigen Gesetzes ein, es sei denn, daß die Bank den zulässigen Be- 
trag ihrer Notenausgabe auf den am 1. Januar 1874 eingezahlten Betrag ihres 
Grundkapitals beschränkt und sich den Bestimmungen im §. 44 unter 1 und 3 
bis 7 unterworfen hat.  
Statutarische Bestimmungen, durch welche die Dauer einer Bank oder der 
derselben ertheilten Befugniß zur Notenausgabe von der unveränderten Fort- 
dauer des Notenprivilegiums der Preußischen Bank abhängig gemacht ist, treten 
außer Kraft.  
§. 47. 
Jede Abänderung der Bestimmungen des Grundgesetzes, Statuts oder 
Privilegiums einer Bank, welche die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten 
bereits erworben hat, bedarf, so lange der Bank diese Befugniß zusteht, zu ihrer 
Gültigkeit der Genehmigung des Bundesraths, sofern sie das Grundkapital, den 
Reservefonds, den Geschäftskreis oder die Deckung der auszugebenden Noten, 
oder die Dauer der Befugniß zur Notenausgabe zum Gegenstande hat. Landes- 
gesetzliche Vorschriften und Konzessionsbedingungen, durch welche eine Bank be- 
züglich des Betriebs des Diskonto-, des Lombard-, des Effekten- und des 
Depositengeschäfts Beschränkungen unterworfen ist, welche das gegenwärtige Gesetz 
nicht enthält, stehen einer solchen Aenderung nicht entgegen. 
Die Genehmigung wird, nach Erfüllung der sonstigen  gesetzlichen Erforder- 
nisse, durch die betheiligte Landesregierung beantragt und muß versagt werden, 
wenn die Bank nicht von den Bestimmungen des §. 44 Gebrauch macht. 
Die bayerische Regierung ist berechtigt, bis zum Höchstbetrage von 70 Mil- 
lionen Mark die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten für die in Bayern be- 
stehende Notenbank zu erweitern, oder diese Besugniß einer anderen Bank zu er- 
theilen, sofern die Bank sich den Bestimmungen des §. 44 unterwirft. 
§. 48. . 
Der Reichskanzler ist jederzeit befugt, sich nöthigenfalls durch kommissa- 
rische Einsichtnahme von den Büchern, Geschäftslokalen und Kassenbeständen der 
Noten ausgebenden Banken die Ueberzeugung zu verschaffen, daß dieselben die 
durch Gesetz oder Statut festgestellten Bedingungen und Beschränkungen der 
Notenausgabe innehalten, oder die Voraussetzungen der zu ihren Gunsten
	        
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