18.. Erstes Halbjahr.
Der Inhaber dieses Scheins empfängt
gegen Rückgabe desselben
am 1. Juli 187.
auf die für das Jahr . . .. festzu-
setzende Dividende des Reichsbank-
antheils No. als erste halbjährige
Abschlagszahlung
Siebenundsechszig Mark fünfzig Pfennig
bei der Reichsbank - Hauptkasse und
sämmtlichen Reichsbankhauptstellen
und Bankstellen.
Berlin, den ten 18..
Reichsbank-Direktorium.
(L. S.)
Archivar: Buchführer:
18. Zweites Halbjahr.
Der Inhaber dieses Scheins empfängt
gegen Rückgabe desselben
am 2. Januar 187.
auf die für das Jahr . .. . festzu-
setzende Dividende des Reichsbank-
antheils No. als zweite halb-
jährige Abschlagszahlung
Siebenundsechszig Mark fünfzig Pfennig
bei der Reichsbank- Hauptkasse und
sämmtlichen Reichsbankhauptstellen
und Bankstellen.
Berlin, den ten 18.
Reichsbank-Direktorium.
(L. S.)
Archivar: Buchführer:
gerechnet, zum Vortheil der Bank
des Bankgesetzes).
ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Bank
(§. 24 des Bankgesetzes).
Dividenden-Rückstände verjähren binnen vier Jahren, vom Tage
ihrer Fälligkeit an
(§. 24
Dividenden- Rückstände verjähren binnen vier Jahren, vom Tage
Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen Rückgabe desselben auf die für
das Jahr 18. festgesetzte Dividende des Bankantheils
No. die Restzahlung
bei der Reichsbank- Hauptkasse und bei sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und
Bankstellen.
Der Betrag derselben, sowie die Jeit der Zahlung werden von dem
Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht (Bankgesetz §§. 24, 32 a., Statut
§§. 15, 21, 30).
Berlin,) den ten 18..
Reichsbank-Direktorium.
verjähren binnen vier Jahren, vom Tage
gerechnet, zum Vortheil der Bank
(§. 24 des Bankgesetzes).
Dividenden - Rückstände
ihrer Fälligkeit an
(L. S.)
Archivar: Buchführer:
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