Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

18.. Erstes Halbjahr. 
Der Inhaber dieses Scheins empfängt 
gegen Rückgabe desselben 
am 1. Juli 187. 
auf die für das Jahr . . .. festzu- 
setzende Dividende des Reichsbank- 
antheils No. als erste halbjährige 
Abschlagszahlung 
Siebenundsechszig Mark fünfzig Pfennig 
bei der Reichsbank - Hauptkasse und 
sämmtlichen Reichsbankhauptstellen 
und Bankstellen. 
Berlin, den ten 18.. 
Reichsbank-Direktorium. 
(L. S.) 
Archivar: Buchführer: 
 
18. Zweites Halbjahr. 
Der Inhaber dieses Scheins empfängt 
gegen Rückgabe desselben  
am 2. Januar 187. 
auf die für das Jahr . .. . festzu- 
setzende Dividende des Reichsbank- 
antheils No.  als zweite halb- 
jährige Abschlagszahlung 
Siebenundsechszig Mark fünfzig Pfennig 
bei der Reichsbank- Hauptkasse und 
sämmtlichen Reichsbankhauptstellen 
und Bankstellen. 
Berlin, den ten 18. 
Reichsbank-Direktorium. 
(L. S.) 
Archivar: Buchführer: 
gerechnet, zum Vortheil der Bank 
des Bankgesetzes). 
ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Bank 
(§. 24 des Bankgesetzes). 
Dividenden-Rückstände verjähren binnen vier Jahren, vom Tage 
ihrer Fälligkeit an  
(§. 24 
 
Dividenden- Rückstände verjähren binnen vier Jahren, vom Tage 
 
 
Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen Rückgabe desselben auf die für 
das Jahr 18. festgesetzte Dividende des Bankantheils 
No. die Restzahlung 
bei der Reichsbank- Hauptkasse und bei sämmtlichen Reichsbankhauptstellen und 
Bankstellen. 
Der Betrag derselben, sowie die Jeit der Zahlung werden von dem 
Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht (Bankgesetz §§. 24, 32 a., Statut 
§§. 15, 21, 30). 
Berlin,) den ten 18.. 
Reichsbank-Direktorium. 
verjähren binnen vier Jahren, vom Tage 
gerechnet, zum Vortheil der Bank 
(§. 24 des Bankgesetzes). 
Dividenden - Rückstände  
ihrer Fälligkeit an  
(L. S.) 
Archivar: Buchführer: 
 
 
 —  

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.