Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

I.  Reichsverfassung.  2.  G.  16.  April  71.  21

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den  Anschluß
neu  angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen  zu  lassen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisenbahn-Unternehmungen
  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung  von  Parallel=  oder
Konkurrenzbahnen  einräumen,  werden,  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,
für  das  ganze  Reich  hierdurch  aufgehoben.  Ein  solches  Widerspruchsrecht
kann  auch  in  den  künftig  zu  ertheilenden  Konzessionen  nicht  weiter  verliehen
werden.

Art.  42.  Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  Deutschen
Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  wie  ein  einheitliches
Netz  verwalten  und  zu  diesem  Behuf  auch  die  neu  herzustellenden  Bahnen
nach  einheitlichen  Normen  anlegen  und  ausrüsten  zu  lassen.

Art.  43.  Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
  Betriebseinrichtungen  getroffen,  insbesondere  gleiche  Bahnpolizei-Reglements
  eingeführt  werden.  Das  Reich  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  die  Eisenbahnverwaltungen  die  Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nöthige
Sicherheit  gewährenden  baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben  mit  Betriebsmaterial
  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfniß  es  erheischt  107).

Art.  44.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für  den
durchgehenden  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander  greifender  Fahrpläne
nöthigen  Personenzüge  mit  entsprechender  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen
die  zur  Bewältigung  des  Güterverkehrs  nöthigen  Güterzüge  einzuführen,
auch  direkte  Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr,  unter  Gestattung
des  Ueberganges  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere,  gegen
die  übliche  Vergütung  einzurichten.

Art.  45.  Dem  Reiche  steht  die  Kontrole  über  das  Tarifwesen  zu.
Dasselbe  wird  namentlich  dahin  wirken:

1)  daß  baldigst  auf  allen  Deutschen  Eisenbahnen  übereinstimmende

Betriebsreglements  eingeführt  werden;

107)  In  Verfolg  der  Art.  42  u.  43  erließ
  der  Bundesrath  die  VerkehrsO.
26.  Okt.  99  (RGB.  557,  Anl.  B  erg.
1900  S.  318,  805,  1901  S.  1  u.  13)  u.
unterm  5.  Juli  92  die  Betriebs  O.  für
die  Hauptbahnen  (RGB.  691,  erg.  1891
S.  161,  1898  S.  349,  1899  S.  372),
Best.  über  die  Befähigung  der  Betriebsbeamten
  (RGB.  1892  S.  723,  erg.  1897
S.  601,  1898  S.  353),  die  Signal  O.
(RGB.  1892  S.  733,  erg.  1898  S.  353),
Normen  für  den  Bau  u.  die  Ausrüstung
(RGB.  1892  S.  747,  erg.  1897  S.  164,
1898  S.  355)  u.  die  Bahn  O.  für  die
Nebenbahnen  (RGB.  764,  erg.  1897
S.  166,  1898  S.  353).  Die  Zuständigkeit

  des  Bundesrathes  war  mit  Rücksicht
auf  den  Wortlaut  des  Art.  43  bestritten,
die  Gültigkeit  der  Verordnungen  ist  aber
vom  Rer.  anerkannt  worden  U.  24.  März
84  (Entsch.  in  Straff.  X  326),  die  der
VerkehrsO.  auch  im  HGB.  s  454  u.
472.  —  Durch  Uebereinkunft  geregelt  ist
der  Eisenbahnfrachtverkehr  zwischen
  denmitteleuropäischen  Stagten
  Vtr.  14.  Okt.  90  (RGB.  92  S.  793
u.  1901  S.  17),  mit  Erleichterungen
zwischen  Deutschland,  den  Niederlanden,
Luxemburg,  Belgien,  der  Schweiz  u.
Oesterreich=  Ungarn  Vtr.  29.  Jan.  94
3.  113  u.  403)  u.  9.  Feb.  95  (RGB.
139).