Reichs-Gesetzblatt
No. 20.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Münzen. S. 247.
(Nr. 1077.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halbguldenstücke süddeutscher
Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke
und Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges. Vom 7. Juni 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
Vom 1. Juli 1875 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1. die Halbguldenstücke süddeutscher Währung,
2. die vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünf-
zehnkreuzerstücke deutschen Gepräges.
Es ist daher vom 1. Juli 1875 ab außer den mit der Einlösung be-
auftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
2.
§.
Die im Umlauf befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den
Monaten Juli, August, September und Oktober 1875 von den durch die Landes-
Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese
Münzen geprägt haben oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel
sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl
in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 31. Oktober 1875 werden derartige Münzen auch von diesen
Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen.
§. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Unmtausch (§. 2) findet auf
durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht
verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 7. Juni 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober--Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs-Gesetzbl. 1875. 46
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1875.