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vom 21. Juni d. J. und im §. 3 dieser Verordnung bestimmten Sätze nicht
übersteigen dürfen, nach Maßgabe eines vom Reichskanzler zu erlassenden
Reglements.
In denselben Grenzen und auf demselben Wege werden die Vergütungen
festgestellt, welche den Beamten und Unterbeamten der Postverwaltung bei Reisen
um Zweck der Beförderung und Expedition von Postsendungen an Stelle von
Tagegeldern und Fuhrkosten zu gewähren sind.
§. 7.
Die etatsmäßig angestellten Reichs-Eisenbahnbeamten erhalten bei Ver-
setzungen, soweit die Reise nach dem neuen Bestimmungsorte auf den Reichs-
oder vom Reiche verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden kann:
a) freie Fahrt für sich und die Personen ihres Hausstandes,
b) freie Beförderung ihres Hausgeräths.
Für diejenigen Strecken, auf welchen ihnen nach Vorstehendem freie Fahrt
und Hausgeräthbeförderung gewährt wird, erhalten sie weder die im §. 10 Unserer
Verordnung vom 21. Juni d. J. normirte Vergütung für Beförderungskosten,
noch die persönlichen Fahrtkosten nach §. 4 unter I. ebendaselbst, sondern nur
die allgemeine Umzugskosten-Entschädigung und die Entschädigung für Zu-
und Abgänge.
§. 8.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Coblenz, den 5. Juli 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).