Literatur.
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vielleicht zu wenig Kasuistik, allein es bleibt
zu beachten, daß wohl der Rahmen des systematischen
Lehrbuchs nicht zu weit gesteckt
werden durfie. K.
9. Dr. Georg Eger, Geh. Regierungsrat,
Das Reichögesetz über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen. Denu e
Verlags-Anstalt, Stuttgart
1910 (Preis 12 Mk.).
Dieser Kommentar bildet ein weiteres
Glied der in diesem Verlage erscheinenden
Kommentare Deutscher Reichsg setze. Man
wird nicht anstehen dürfen, diesen Kommentar
als den besten zu bezeichnen, der bisher zu
diesem schwierigen Gesetzc erschienen ist.
Eine vollständige Heranziehung und Sichtung
der Gesetzesmaterialien, eine sorgfältige Benützung
und Verarbeitung der gesamten Literatur
u. Rechisprechung, insbesondere auchaus
dem Gebiete des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes,
zeichnet das Buch aus. Dabei sind auch Entscheidungen,
Verordnungen und Erlasse der
Verwaltungsbehörden gründlich verwerlet und
die sämtlichen einschlägigen Ausführungsverordnungen
samt dem internationalen Rechte
herangezogen. K.
10. Professor Dr. F. Meili, Lehrbuch des
internationalen Strafrechts und
Strafprozeßrechts. XXII u 535 S
Zürich 1910. Verlag Art. Juslitut
Orell Füßli. Broschiert Fr.
(12 Mk.), eleg. gebunden 18 Fr.
(15 Mk.).
Dogmatik und
geltendes Recht der Staaten sind gleich vorzüglich
dargestellt. Deutsches Recht ist, wo
sich dem P « ««
erweisen und in keiner strafrechtlichen Bibliothek
fehlen dürfen. Dr. G.
11. Dr. Reinhard Salmann, Kammergerichtsral,
Haftung für Beamte in Preußen
und im Reich. Textausgabe mit Einleitung,
Anmerkungen und Sachregister.
Berlin 1911, Verlag von
F# Vahlen. 86 S. Preis geb.
1 Mk. 50 Pfg.
vorausgeschickt.
Die Ausgabe enthält das preußische Geset
über die Haftung des Staates und
anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen
von Beamten bei Ausübung der öffentlichen
Gewalt vom 1. August 1909 und das
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine
Beamten vom 22. Mai 1910. Jedem der.
beiden Gesetze ist eine kurze Einleilung über
den früheren Rechtszustand, die Entstehungsge
schichte und die Grundzüge des Gesetzes
Die Erläuterungen, insbesondere
zum preußischen Geset, sind ziemlich
eingehend und verwerten nicht nur die Gesee#materialien,
sondern auch die einschlägige
Rechtiprechung und Literatur. Die Haftlung.
ür Pflichtverletzungen der Lehrer ist in einem
besonderen Exkurs zu § 4 des preußischen
Gesetzes (S. 51 ff.) dargestellt. E.
12. Dr. Rudolf Isah, Referendar in iyrantfurt.
a. M. 3 Recht am Unternehmen.
Berlin 1910. Verlag von Franz
ahlen. 203 S. Geh. 4,50 Mk.
Ausgehend von der Anschauung des
Reichsgerichts, daß der Eingriff in einen.
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
als Verletzung eines Rechtes im Sinne
des z 823 Abs. 1 BGB. zum Schadensersatz.
verpflichte, versucht der Verfasser eine vollständige
dogmatische Darstellung des Rechtes
am Unternehmen zu geben. Das erste Kapitel
ist dem Nachweis der Existenz eines besonderen
Rechtes am Unternehmen gewidmet.
Den Beweis hiefür erblickt der Verfasser insbesondere
im § 14 des unlauteren Wettbew.=Ges.,
welche Vorschrift nicht als lex singularis,
sondern als Ausdruck eines am Unternehmen
bestehenden Rechts auszufassen sei;
das Unternehmen wird definiert als „zweckmäßig
orgonisierter Inbegriff von Personen
und wirtschaftlichen Gütern“; im Unternehmen
verkörpere sich ein durch die Arbeit des
Unternehmers und seiner Organe geschaffenes
Immaterialgut (S. 41); an diesem Immaterialgut
besteht das „Rechl am Uniernehmen“.
Das zweite Kapitel behandelt dieses Recht
am Unternehmen im einzelnen (Gegenstand,
Inhalt, Schutz, Träger, Übertragung, Untergang
und rechtliche Natur des Rechtes; internationales
Privatrecht; das zusammengesetzte
(ekomplexe") Unternehmen), das dritte Kapitel
das Unternehmen als Inbegriff von
Vermögensrechten, nämlich als Gegenstand
von Rechlsgeschäften, als Gegenstand von
Familiengülerrechten und als Befriedi-Lungsmittel
(Pfandrecht und Zwangsvollstreckung).
Die Abhandlung zeugt von
großer Belesenheit des Verfassers (auch in
volkswirkschaftlicher Literatur) und beleuchtet
in geistvoller, durchaus selbständiger
Weise ein fur die wirtschaftlichen
Mnde der Gegenwart bedeutsames Rechtsgebiet.
E.
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