Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Literatur.

47

vielleicht  zu  wenig  Kasuistik,  allein  es  bleibt
zu  beachten,  daß  wohl  der  Rahmen  des  systematischen
  Lehrbuchs  nicht  zu  weit  gesteckt
werden  durfie.  K.

9.  Dr.  Georg  Eger,  Geh.  Regierungsrat,
Das  Reichögesetz  über  den  Verkehr
mit  Kraftfahrzeugen.  Denu  e
Verlags-Anstalt,  Stuttgart

1910  (Preis  12  Mk.).
Dieser  Kommentar  bildet  ein  weiteres
Glied  der  in  diesem  Verlage  erscheinenden
Kommentare  Deutscher  Reichsg  setze.  Man

wird  nicht  anstehen  dürfen,  diesen  Kommentar

als  den  besten  zu  bezeichnen,  der  bisher  zu
diesem  schwierigen  Gesetzc  erschienen  ist.
Eine  vollständige  Heranziehung  und  Sichtung
der  Gesetzesmaterialien,  eine  sorgfältige  Benützung
  und  Verarbeitung  der  gesamten  Literatur
  u.  Rechisprechung,  insbesondere  auchaus
dem  Gebiete  des  Eisenbahnhaftpflichtgesetzes,
zeichnet  das  Buch  aus.  Dabei  sind  auch  Entscheidungen,
  Verordnungen  und  Erlasse  der
Verwaltungsbehörden  gründlich  verwerlet  und
die  sämtlichen  einschlägigen  Ausführungsverordnungen
  samt  dem  internationalen  Rechte
herangezogen.  K.

10.  Professor  Dr.  F.  Meili,  Lehrbuch  des
internationalen  Strafrechts  und
Strafprozeßrechts.  XXII  u  535  S

Zürich  1910.  Verlag  Art.  Juslitut
Orell  Füßli.  Broschiert  Fr.
(12  Mk.),  eleg.  gebunden  18  Fr.
(15  Mk.).

Dogmatik  und
geltendes  Recht  der  Staaten  sind  gleich  vorzüglich
  dargestellt.  Deutsches  Recht  ist,  wo

sich  dem  P  «  ««
erweisen  und  in  keiner  strafrechtlichen  Bibliothek
  fehlen  dürfen.  Dr.  G.

11.  Dr.  Reinhard  Salmann,  Kammergerichtsral,
  Haftung  für  Beamte  in  Preußen
und  im  Reich.  Textausgabe  mit  Einleitung,
  Anmerkungen  und  Sachregister.
  Berlin  1911,  Verlag  von
F#  Vahlen.  86  S.  Preis  geb.
1  Mk.  50  Pfg.

vorausgeschickt.

Die  Ausgabe  enthält  das  preußische  Geset
  über  die  Haftung  des  Staates  und
anderer  Verbände  für  Amtspflichtverletzungen
  von  Beamten  bei  Ausübung  der  öffentlichen
  Gewalt  vom  1.  August  1909  und  das
Gesetz  über  die  Haftung  des  Reichs  für  seine
Beamten  vom  22.  Mai  1910.  Jedem  der.
beiden  Gesetze  ist  eine  kurze  Einleilung  über
den  früheren  Rechtszustand,  die  Entstehungsge
  schichte  und  die  Grundzüge  des  Gesetzes
Die  Erläuterungen,  insbesondere
  zum  preußischen  Geset,  sind  ziemlich
eingehend  und  verwerten  nicht  nur  die  Gesee#materialien,
  sondern  auch  die  einschlägige
Rechtiprechung  und  Literatur.  Die  Haftlung.
ür  Pflichtverletzungen  der  Lehrer  ist  in  einem
besonderen  Exkurs  zu  §  4  des  preußischen
Gesetzes  (S.  51  ff.)  dargestellt.  E.

12.  Dr.  Rudolf  Isah,  Referendar  in  iyrantfurt.
a.  M.  3  Recht  am  Unternehmen.
Berlin  1910.  Verlag  von  Franz

ahlen.  203  S.  Geh.  4,50  Mk.
Ausgehend  von  der  Anschauung  des
Reichsgerichts,  daß  der  Eingriff  in  einen.
eingerichteten  und  ausgeübten  Gewerbebetrieb
  als  Verletzung  eines  Rechtes  im  Sinne
des  z  823  Abs.  1  BGB.  zum  Schadensersatz.
verpflichte,  versucht  der  Verfasser  eine  vollständige
  dogmatische  Darstellung  des  Rechtes
am  Unternehmen  zu  geben.  Das  erste  Kapitel
  ist  dem  Nachweis  der  Existenz  eines  besonderen
  Rechtes  am  Unternehmen  gewidmet.

Den  Beweis  hiefür  erblickt  der  Verfasser  insbesondere

  im  §  14  des  unlauteren  Wettbew.=Ges.,

  welche  Vorschrift  nicht  als  lex  singularis,

  sondern  als  Ausdruck  eines  am  Unternehmen

  bestehenden  Rechts  auszufassen  sei;
das  Unternehmen  wird  definiert  als  „zweckmäßig
  orgonisierter  Inbegriff  von  Personen
und  wirtschaftlichen  Gütern“;  im  Unternehmen
  verkörpere  sich  ein  durch  die  Arbeit  des

Unternehmers  und  seiner  Organe  geschaffenes

Immaterialgut  (S.  41);  an  diesem  Immaterialgut

  besteht  das  „Rechl  am  Uniernehmen“.

Das  zweite  Kapitel  behandelt  dieses  Recht

am  Unternehmen  im  einzelnen  (Gegenstand,

Inhalt,  Schutz,  Träger,  Übertragung,  Untergang

  und  rechtliche  Natur  des  Rechtes;  internationales

  Privatrecht;  das  zusammengesetzte

(ekomplexe")  Unternehmen),  das  dritte  Kapitel

  das  Unternehmen  als  Inbegriff  von

Vermögensrechten,  nämlich  als  Gegenstand

von  Rechlsgeschäften,  als  Gegenstand  von

Familiengülerrechten  und  als  Befriedi-Lungsmittel

  (Pfandrecht  und  Zwangsvollstreckung).

  Die  Abhandlung  zeugt  von

großer  Belesenheit  des  Verfassers  (auch  in
volkswirkschaftlicher  Literatur)  und  beleuchtet
  in  geistvoller,  durchaus  selbständiger
  Weise  ein  fur  die  wirtschaftlichen
Mnde  der  Gegenwart  bedeutsames  Rechtsgebiet.
  E.

1