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Instruktion
zur
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52).
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.
1. Zu §. 3.
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern
oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspann-
leistungen in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten vorbehaltlich der all-
gemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig ge-
macht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen:
a. Für Garnisonveränderungen.
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge
erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon beziehungsweise jede
Abtheilung ein zweispänniges Fuhrwerk, sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei
zweispännige Fuhrwerke zur Fortschaffung der Geschirre, des Gepäcks etc.
b. Für alle sonstige Märsche geschlossener Truppentheile.
Ein Divisionskommando hat bei einer Abwesenheit aus der Garnison
von zwei bis sieben Tagen ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer längeren Ab-
wesenheit zwei zweispännige Fuhrwerke zu beanspruchen.
Die übrigen Kommandobehörden ohne Rücksicht auf die Dauer der
Abwesenheit aus der Garnison: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Die Regimentsstäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk.
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und so lange als die Truppen
etwa ihre Feldfahrzeuge, einschließlich derjenigen für den Transport von Gepäck
und Bagage, mit sich führen.
Geschlossene Abtheilungen desgleichen:
in der Stärke von 5 Eskadrons drei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien zwei
zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 1 bis 2 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ein
zweispänniges Fuhrwerk.
Führen die Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu deren
feldmäßiger Bespannung erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.