Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Die Vergütung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns 
zur Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse bei Uebungen und son- 
stigen Truppenzusammenziehungen (oben unter 1. d.), sowie zur Anfuhr des 
Fouragebedarfs (§. 5 Absatz 2 des Gesetzes) — und die Vergütung für empfangene 
Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Marschquartier sofort 
zu bezahlen. 
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den 
Gemeindevorstand oder dessen zum Empfange legitimirte Organe, auf dem 
platten Lande an den Gemeindevorstand beziehungsweise den Besitzer des selb- 
ständigen Gutsbezirks oder dessen Vertreter. 
Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände beziehungs- 
 weise die zum Empfange legitimirten Personen nach Schema C. 1 und 2 Quittung 
auszustellen. 
 Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, 
wenn es dem Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geld- 
mittel rechtzeitig zu beschaffen. 
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden 
in den Städten von den Gemeindevorständen, auf dem Lande von den Kommunal- 
Aufsichtsbehörden auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern) 
 ertheilten Bescheinigungen nach den unter D. 1—3 beigefügten Formu- 
laren monatweise , d. h. in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und 
desselben Kalendermonats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation 
kommen. 
Die bezüglichen Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen 
Civilbehörden, welche hinsichtlich des geleisteten Vorspannes die Richtigkeit der 
angesetzten Entfernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die Richtigkeit der 
Preise zu attestiren haben, bei derjenigen Intendantur einzureichen, zu deren 
Geschäftsbezirk die Gemeinde gehört. 
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche 
von den Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten 
militärischen Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, sind an letztere abzu- 
geben. Den Gemeinden wird nur der geleistete Vorspann vergütet. Bei Auf- 
stellung und Feststellung der bezüglichen Liquidationen sind die oben unter 1. d. 
bezeichneten Normen zu beachten. 
 
II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen 
und Fahrzeugen. 
7. Zu §. 10. 
Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der 
zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch 
Vermittelung der Ortspolizeibehörde in Anspruch genommen. 
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit dem erforderlichen Per- 
sonal (Schiffsführern, Matrosen Heizern etc.) zu stellen. 
Reichs- Gesetzbl. 1875. 52
	        
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