Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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 Die Verpflegung des Personals ist von dem Schiffseigenthümer zu 
bewirken.  
Die für die Benutzung der Fahrzeuge, für die Verpflegung des Personals, 
sowie für Verluste, Beschädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahr- 
zeugen und Zubehör (§. 10 Absatz 4 des Gesetzes) zu gewährende Vergütung 
wird auf dem nachfolgend unter Nummer 8 bezeichneten Wege festgestellt. 
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken etc. 
8. Zu §. 14. 
Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen 
der §§. 9 Nr. 1 Absatz 2, 10 Absatz 4, 11, 12 und 13 des Gesetzes zu ge- 
währenden Vergütung die Feststellung der letzteren durch sachverständige Schätzung 
erforderlich, so greifen nachstehende Vorschriften Platz: 
A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen 
(in Korps und Divisionen, sowie bei den Artillerie-Schießübungen) ent- 
stehenden Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken, welche aus: 
a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung, 
b) einem Offizier, 
c) einem Militärbeamten, 
d) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 14 
 Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Persönlichkeiten 
besteht. 
Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen. 
Die militärischen Mitglieder (b. und c.) werden von der betheiligten 
Militärverwaltung bestellt. 
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landes- 
regierung berufen. Dieselben müssen vereidigt werden und dürfen bei 
der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein. 
Die Abschätzung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens 
stattzufinden. Zu derselben sind die Interessenten zuzuziehen. 
Bei der Verhandlung ist zunächst zu prüfen, inwieweit die an- 
gemeldeten Beschädigungen in der That durch die Truppenübungen ent- 
standen sind. Insoweit letzteres der Fall ist, hat die Kommission solche 
Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche von ihr als angemessen 
befunden werden, im Wege der Einigung ohne weiteres zuzugestehen. 
Insoweit dagegen von den Betheiligten keine bestimmten oder zu hohe 
Forderungen gestellt werden, hat die Abschätzung einzutreten. 
Die Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung sind in eine 
Nachweisung nach dem unter E. anliegenden Schema einzutragen. 
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, falls es sich um die 
Feststellung von Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner 
Ackerstücke handelt, eine Klasseneintheilung des Bodens nach seiner Ertrags- 
fähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach dem Zustande der
	        
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