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Reichs-Gesetzblatt.
No. 32.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Umwandlung von Aktien in Reichswährung. S. 317. — Gesetz, betreffend
die Abänderung des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen. S. 318. — Gesetz, betreffend die Ein-
führung des Gesetzes über die Portofreiheiten in Südhessen. S. 323. — Gesetz, betreffend die
Naturalisation der im Reichsdienste angestellten Ausländer. S. 324.
(Nr. 1092.) Gesetz, betreffend die Umwandlung von Aktien in Reichswährung. Vom
16. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Bestimmung des Artikel 207 a. des Handelsgesetzbuchs Absatz 3, lautend:
„Der Nominalbetrag der Aktien oder Aktienantheile darf während des
Bestehens der Gesellschaft weder vermindert noch erhöht werden“
findet keine Anwendung, wenn der Nominalbetrag von Aktien, welcher nicht auf
Thalerwährung oder Reichswährung lautet und nicht in eine mit fünfzig theil-
bare Summe in Mark umgerechnet werden kann, auf den nächst niedrigeren
durch fünfzig theilbaren Betrag in Mark vermindert oder auf den nächst höheren
durch fünfzig theilbaren Betrag in Mark erhöht wird.
§. 2.
Eine Umwandlung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist
nur statthaft, wenn diese Umwandlung vor dem 1. Januar 1878 beschlossen
und zum Handelsregister angemeldet worden ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Dezember 1875.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1875. 63
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1875.