Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 317 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No.  32. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Umwandlung von Aktien in Reichswährung. S. 317. — Gesetz, betreffend 
die Abänderung des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen. S. 318. — Gesetz, betreffend die Ein- 
führung des Gesetzes über die Portofreiheiten in Südhessen. S. 323. — Gesetz, betreffend die 
Naturalisation der im Reichsdienste angestellten Ausländer. S. 324. 
 
 
 
 
(Nr. 1092.) Gesetz, betreffend die Umwandlung von Aktien in Reichswährung. Vom 
16. Dezember 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Bestimmung des Artikel 207 a. des Handelsgesetzbuchs Absatz 3, lautend: 
„Der Nominalbetrag der Aktien oder Aktienantheile darf während des 
Bestehens der Gesellschaft weder vermindert noch erhöht werden“ 
findet keine Anwendung, wenn der Nominalbetrag von Aktien, welcher nicht auf 
Thalerwährung oder Reichswährung lautet und nicht in eine mit fünfzig theil- 
bare Summe in Mark umgerechnet werden kann, auf den nächst niedrigeren 
durch fünfzig theilbaren Betrag in Mark vermindert oder auf den nächst höheren 
durch fünfzig theilbaren Betrag in Mark erhöht wird. 
§. 2. 
Eine Umwandlung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist 
nur statthaft, wenn diese Umwandlung vor dem 1. Januar 1878 beschlossen 
und zum Handelsregister angemeldet worden ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Dezember 1875. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
 
Reichs-Gesetzbl. 1875. 63 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1875.
	        
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