Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr. 1093.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen 
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. Vom 20. Dezember 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
An die Stelle des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) treten die nachfolgenden 
Bestimmungen: 
Artikel 1. 
Der Eisenbahnbetrieb ist, soweit es die Natur und die Erfordernisse dessel- 
ben gestatten, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen des 
Postdienstes zu bringen. 
Die Einlegung besonderer Züge für die Zwecke des Postdienstes kann 
jedoch von der Postverwaltung nicht beansprucht werden. 
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Postverwaltung und den 
Eisenbahnverwaltungen über die Bedürfnisse des Postdienstes, die Natur und 
die Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes entscheidet, soweit die Postverwaltung 
sich bei dem Ausspruche der Landes-Aufsichtsbehörde nicht beruhigt, der 
Bundesrath, nach Anhörung der Reichs-Postverwaltung und des Reichs-Eisen- 
bahn-Amts. 
Artikel 2. 
Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten 
Zuge ist auf Verlangen der Postverwaltung Ein von dieser gestellter Postwagen 
unentgeltlich zu befördern. Diese unentgeltliche Beförderung umfaßt: 
a) die Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder mit Einschluß des ungemünz- 
ten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied 
des Gewichts, ferner sonstige Poststücke bis zum Einzelngewichte von 
10 Kilogramm einschließlich, 
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des 
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben 
vom Dienste zurückkehren, 
c) die Geräthschaften, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen. 
Für Poststücke, welche nicht unentgeltlich zu befördern sind, hat die Post- 
verwaltung eine Frachtvergütung zu zahlen, welche nach der Gesammtmenge der 
auf der betreffenden Eisenbahn sich bewegenden zahlungspflichtigen Poststücke für 
den Achskilometer berechnet wird. 
Die Mitbeförderung solcher Päckereien, welche nicht zu den Brief- und 
Zeitungspacketen gehören, soll bei Zügen, deren Fahrzeit besonders kurz bemessen 
 
	        
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