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(Nr. 1093.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. Vom 20. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
An die Stelle des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) treten die nachfolgenden
Bestimmungen:
Artikel 1.
Der Eisenbahnbetrieb ist, soweit es die Natur und die Erfordernisse dessel-
ben gestatten, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen des
Postdienstes zu bringen.
Die Einlegung besonderer Züge für die Zwecke des Postdienstes kann
jedoch von der Postverwaltung nicht beansprucht werden.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Postverwaltung und den
Eisenbahnverwaltungen über die Bedürfnisse des Postdienstes, die Natur und
die Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes entscheidet, soweit die Postverwaltung
sich bei dem Ausspruche der Landes-Aufsichtsbehörde nicht beruhigt, der
Bundesrath, nach Anhörung der Reichs-Postverwaltung und des Reichs-Eisen-
bahn-Amts.
Artikel 2.
Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten
Zuge ist auf Verlangen der Postverwaltung Ein von dieser gestellter Postwagen
unentgeltlich zu befördern. Diese unentgeltliche Beförderung umfaßt:
a) die Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder mit Einschluß des ungemünz-
ten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied
des Gewichts, ferner sonstige Poststücke bis zum Einzelngewichte von
10 Kilogramm einschließlich,
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben
vom Dienste zurückkehren,
c) die Geräthschaften, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen.
Für Poststücke, welche nicht unentgeltlich zu befördern sind, hat die Post-
verwaltung eine Frachtvergütung zu zahlen, welche nach der Gesammtmenge der
auf der betreffenden Eisenbahn sich bewegenden zahlungspflichtigen Poststücke für
den Achskilometer berechnet wird.
Die Mitbeförderung solcher Päckereien, welche nicht zu den Brief- und
Zeitungspacketen gehören, soll bei Zügen, deren Fahrzeit besonders kurz bemessen