Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

Reichs-Gesetzblatt 
No. 33. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für 1876. S. 325. 
 
 
(Nr, 1096.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs 
für das Jahr 1876. Vom 25. Dezember 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts--Etat des Deutschen 
Reichs für das Jahr 1876 wird 
in Ausgabe 
auf 474.256.998 Mark, nämlich 
auf 403.245.062 Mark an fortdauernden, und 
 auf 71.011.936 Marl an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 474.256.998 Mark 
festgestellt. 
Die Vertheilung der unter Kapitel 20 der Einnahme in einer Summe 
festgesteilten Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten wird durch be- 
sonderes Gesetz geregelt. §.  2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
 Reichsbank-Direktorium für das Jahr 1876 wird auf 132.000 Mark festgestellt. 
§. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt: 
1. zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der 
Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vier- 
undzwanzig Millionen Mark hinaus, 
2. behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der 
Münzreform bis zum Betrage von dreiundfünfzig Millionen Mark 
Schatzanweisungen auszugeben. 
Reichs- Gesetzbl. 1875. 64 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1875.
	        
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