Reichs-Gesetzblatt
No. 33.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für 1876. S. 325.
(Nr, 1096.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs
für das Jahr 1876. Vom 25. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts--Etat des Deutschen
Reichs für das Jahr 1876 wird
in Ausgabe
auf 474.256.998 Mark, nämlich
auf 403.245.062 Mark an fortdauernden, und
auf 71.011.936 Marl an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 474.256.998 Mark
festgestellt.
Die Vertheilung der unter Kapitel 20 der Einnahme in einer Summe
festgesteilten Matrikularbeiträge auf die einzelnen Bundesstaaten wird durch be-
sonderes Gesetz geregelt. §. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für das Jahr 1876 wird auf 132.000 Mark festgestellt.
§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt:
1. zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der
Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vier-
undzwanzig Millionen Mark hinaus,
2. behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform bis zum Betrage von dreiundfünfzig Millionen Mark
Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs- Gesetzbl. 1875. 64
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1875.