Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
 
(Nr. 1099.) Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens. Vom 
22. Dezember 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
 §. 1. 
Mit dem 1. Januar 1876 wird die Verwaltung des- Post- und Tele- 
graphenwesens vom Ressort des Reichskanzler-Amts getrennt und die Leitung 
derselben unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers dem General-Postmeister 
übertragen. 
Dem General-Postmeister stehen als Chef der Post- und Telegraphen- 
verwaltung diejenigen Befugnisse zu, welche die Gesetze den obersten Reichs- 
behörden beilegen.  
§. 3. 
Unter der Leitung des General-Postmeisters werden die Angelegenheiten 
der Postverwaltung von dem General-Postamt, die Angelegenheiten der Tele- 
graphenverwaltung von dem General-Telegraphenamt bearbeitet. 
§. 4. 
Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens in den einzelnen Be- 
zirken wird von Reichsbehörden geführt, welche an die Stelle der bisherigen 
Ober-Postdirektionen und Telegraphen-Direktionen treten und die Amtsbezeich- 
nung als Ober-Postdirektionen erhalten. 
Die Ober-Postdirektionen und die ihnen untergebenen Stellen (Postämter, 
Telegraphenämter, Postagenturen) sind in Angelegenheiten der Postverwaltung 
dem General-Postamt, in Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung dem 
General-Telegraphenamt zunächst untergeordnet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
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