— 33 —
§. 50.
Die Befugniß zur Dispensation von dem Aufgebot steht nur dem Staate
zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu
bestimmen.
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Ehe-
schließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte (§. 42
Abs. 1) auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen.
§. 51.
Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit dessen Vollziehung sechs
Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist.
§. 52.
Die Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an
die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete Frage des Standesbeamten:
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen,
durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgenden Aus-
spruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für recht-
mäßig verbundene Eheleute erkläre.
§. 53.
Als Zeugen sollen nur Großjährige zugezogen werden. Verwandtschaft
und Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen den
Zeugen unter einander steht deren Zuziehung nicht entgegen.
§. 54.
Die Eintragung in das Heirathsregister soll enthalten:
1. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe,
Geburts- und Wohnort der Eheschließenden;
2. Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer
Eltern;
3. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort
der zugezogenen Zeugen;
4. die Erklärung der Eheschließenden;
5. den Ausspruch des Standesbeamten.
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung
auszustellen.
§. 55.
Ist eine Ehe für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist
dies am Rande der über die Ehesschließung bewirkten Eintragung zu ver-
merken.
8