Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Ueber  die  Realzitation.  51

hoheitlichen  Zwang  nur  in  so  ferne  aus,  als  er
zur  Vollzlehung  rechtskräftiger  Erkenntnisse  oder
ihr  gleichgestellter  Akte  nothwendig  ist;  lediglich
  in  dieser  Beziehung  erscheint  er  als  Repräsentant
  des  Regenten  7).  Und  gerade  diese  Exekutlon
ist  ein  dem  Richteramte  unwesentliches,  ausserhalb
seinem  eigentlichen  Wirkungskreise  gelegenes  Attribut,
  eine  aus  Gründen  der  Zwecknäßigkelt  und
nicht  der  inneren  Nothwendigkeit  ihm  angepaßte
Beigabe!  Das  Wesen  des  Richteramtes  macht
eigentlich  nur  die  Leitung  und  Entscheidung  des
Prozesses  aus.  In  diesen  beiden  Richtungen  tritt
aber  vom  Gesichtspunkte  der  Verhandlungs-Magime
  die  öffentliche  Autorität  des  Richters,
die  Rücksicht  einer  Staats=  und  Regenken-Repräsentation
  in  den  Hintergrund;  der  Richter  erläßt
hier  seine  prozeßleitenden  Verfügungen  und  seine
Urtheile  nicht  in  unmittelbarer  Folge  seines  Amtes,
sondern  erst  auf  Anrufen  einer  Partei;  seine  Verfügungen
  sind  immer  im  Interesse  einer  der  beiden
Parteien  erlassen  und  es  kann  ihn  als  Beamten
nicht  entfernt  interessiren,  ob  der  zum  Handeln  oder
Erscheinen  Behufs  Vornahme  einer  Handlung  Aufeforderée
  innerhalb  der  fürgesetzten  Frist  antwortet,
Handel,  erscheint  oder  nicht.

Je  nachdem  das  Eine  oder  Andere  geschieht,
je  nachdem  die  andere  Partel  aus  dem  Verhalten
ihres  Gegners  einen  Nutzen  ziehen  will  und  hierauf
anträgt,  schreitet  der  Richter  in  der  ihm  geschaffenen
  Aktenwelt  nach  dem  Richtmaaß  der  Gesetze
  vorwärts!  Seine  Verfügungen  sind  sohin  nicht
Befehle;  es  kann  daher  die  Partei,  wenn  sie  den
Verfügungen  nicht  folgt  und  von  der  ihr  darin  ge-2)

  In  8.  1  Tit.  Vlll  der  VU.  heißt  es:  die  Gerichtsbarkeit
  geht  vom  König  aus.  —  S.

*