Ueber die Realzitation. 51
hoheitlichen Zwang nur in so ferne aus, als er
zur Vollzlehung rechtskräftiger Erkenntnisse oder
ihr gleichgestellter Akte nothwendig ist; lediglich
in dieser Beziehung erscheint er als Repräsentant
des Regenten 7). Und gerade diese Exekutlon
ist ein dem Richteramte unwesentliches, ausserhalb
seinem eigentlichen Wirkungskreise gelegenes Attribut,
eine aus Gründen der Zwecknäßigkelt und
nicht der inneren Nothwendigkeit ihm angepaßte
Beigabe! Das Wesen des Richteramtes macht
eigentlich nur die Leitung und Entscheidung des
Prozesses aus. In diesen beiden Richtungen tritt
aber vom Gesichtspunkte der Verhandlungs-Magime
die öffentliche Autorität des Richters,
die Rücksicht einer Staats= und Regenken-Repräsentation
in den Hintergrund; der Richter erläßt
hier seine prozeßleitenden Verfügungen und seine
Urtheile nicht in unmittelbarer Folge seines Amtes,
sondern erst auf Anrufen einer Partei; seine Verfügungen
sind immer im Interesse einer der beiden
Parteien erlassen und es kann ihn als Beamten
nicht entfernt interessiren, ob der zum Handeln oder
Erscheinen Behufs Vornahme einer Handlung Aufeforderée
innerhalb der fürgesetzten Frist antwortet,
Handel, erscheint oder nicht.
Je nachdem das Eine oder Andere geschieht,
je nachdem die andere Partel aus dem Verhalten
ihres Gegners einen Nutzen ziehen will und hierauf
anträgt, schreitet der Richter in der ihm geschaffenen
Aktenwelt nach dem Richtmaaß der Gesetze
vorwärts! Seine Verfügungen sind sohin nicht
Befehle; es kann daher die Partei, wenn sie den
Verfügungen nicht folgt und von der ihr darin ge-2)
In 8. 1 Tit. Vlll der VU. heißt es: die Gerichtsbarkeit
geht vom König aus. — S.
*