Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 685 —                                                                                                             Muster 2 
Händler-Saatkarte Abschnitt A 
Diesen Abschnitt hat der Veräußerer inner- 
halb einer Woche der Reichsgetreidestelle oder 
der von ihr bestimmten Stelle mittels ein- 
geschriebenen Briefes auf seine Kosten zu 
übersenden. 
  
Höhere Verwaltungsbehörde 
Bundesstaat. 
Saatkarte Nr. 
für zugelassene Händler 
Der zum Handel mit Saatgut 
zugelassene Händlern 
in................................. , 
Kommunalverband................ , 
Bundesstaat , 
Eisenbahnstation 
ist berechtigt 
in Worten. 
.........................................Zentner 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Niederlassungsorte (falls Be- 
förderung mit der Eisenbahn statt- 
finden soll, nach obengenannter Eisen- 
bahnstation) senden zu lassen. 
(Ort der Ausstellung) 
den 
Die ausstellende 
höhere Verwaltungsbehörde 
  
  
 
(Unterschrift, Stempel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
  
  
   
Händler-Saatkarte 
Abschnitt B 
Diesen Abschnitt hat der Veräußerer dem 
Kommunalverband einzureichen, für den das 
Saatgut beschlagnahmt ist. 
  
Höhere Verwaltungsbehörde. 
Bundesstaat 
Saatkarte Nr. 
für zugelassene Händler 
Der zum Handel mit Saatgut 
zugelassene Händler 
  
  
  
in .., 
Kommunalverband......................·.  
Bundesstaat...............·................................·. , 
Eisenbahnstation·.·.................................. , 
ist berechtigt,..........·...................................... 
in Worten................................................ ... 
........................................................... Zentner 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Niederlassungsorte (falls Be- 
förderung mit der Eisenbahn statt- 
finden soll, nach obengenannter Eisen- 
bahnstation) senden zu lassen. 
(Ort der Ausstellung) , 
den 
  
  
Die ausstellende 
höhere Verwaltungsbehörde 
  
(Unterschrift, Strmpel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
  
  
Händler-Saatkarte 
Abschnitt C 
Diesen Abschnitt hat der Veräußerer dem 
Kommunalverband einzureichen, für den das 
Saatgut beschlagnahmt ist. Der Kommunal- 
verband hat, wenn das Saatgut in einen 
anderen Kommunaloerband gebracht wird, 
Abschnitt C der Saatkarte an diesen Kommunal- 
verband weiterzusenden. 
  
  
Höhere Verwaltungsbehörde 
Bundesstaat 
Saatkarte Nr. 
für zugelassene Händler 
Der zum Handel mit Saatgut 
zugelassene Händler 
  
  
  
  
in .............................. 
Kommunalverband .  
Bundesstaat  
Eisenbahnstation  
 
ist berechtigt,.......................................... 
in Worten.... 
  
  
  
  
 
zu Saatzwecken zu erwerben und nach 
seinem Niederlassungsorte (falls Be- 
förderung mit der Eisenbahn statt- 
finden soll, nach obengenannter Eisen- 
bahnstation) senden zu lassen. 
(Ort der Ausstellung)  
den  
Die ausstellende 
höhere Verwaltungsbehörde 
  
  
  
(Unterschrift, Stempel) 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen 
Reichs-Gesetzbl. 1918                                                                                                                     133
	        
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