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Reichs-Gesetzblatt.
No. 5.
Inhalt: Gesetz wegen Einführung des Gesetzes über die Quartierleistung in Bayern. S. 41. - Gesetz
wegen Einführung des Gesetzes über die Quartierleistung in Württemberg. S. 48. - Gesetz über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht. S. 52.
(Nr. 1041.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes
vom 25. Juni 1868 im Königreiche Bayern. Vom 9. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 25. Juni 1868, betreffend
die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes,
tritt als Reichsgesetz im Königreiche Bayern vom 1. Juni 1875 an in Kraft.
Die für Quartierleistung zu gewährende Entschädigung (§. 3 a. a. O.)
wird bis auf Weiteres durch die anliegende Klasseneintheilung der bayerischen
Orte bestimmt. §. 2.
Die in §. 2 Ziffer 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 für Truppen in
Garnisonen getroffene Bestimmung findet auf Bayern insoweit Anwendung,
als die bestehenden Kasernen für die Unterbringung der Truppen in einzelnen
Fällen nicht ausreichen sollten. §. 3.
Die in §. 20 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 erwähnten Ausführungs-
Anordnungen erfolgen bezüglich Bayerns durch Königliche Verordnung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Oesetzbl. 1875. 10
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1875.