Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Bahn-Verwaltung

 

Bezeichnung  und  Bahnstrecke
Nummer  des  Zuges  i  Bemerkungen
nach  Anfangs-Station  End-Station  (namentlich  über  die  zulässige
dem  Kursbuch  und  und  Stärke).
Abgangszeit  Ankunftszeit

 

 

 

f.  Königl.  Eisenbahn-Direktion

Magdeburg

g.  Königl.  Direktion
der  Oberschlesischen
  Eisenbahn.

8)  Jechte-Oberfe-Bahn.


9)  Königl.  Sächsische
Bah  Si  55

10)  Kaiserl.  Reichsbahnen
  in  Elsaß-Lothringen.


ist  bereit,  in  dringenden  Fällen  und  auf  besonderen  Antrag  ausnahmsweise  derartige
Beförderungen  eintreten  zu  lassen.

Schnellzug  32  Lissa  8#  V.  Stargard  237  A.

31  Stargard  112  S.  Lissa  5v  A  120  Mann.
1

 

Militärpersonen  und  Militärtransporte  bis  zu  50  Mann.
Einberufene  und  zur  Entlassung  kommende  Reserve=  und  Landwehr-Mannschaften
bis  450  Mann.  4
1)  Einzeln  reisende  Offiziere,  welche  mit  Requisitionsschein  versehen  sind,  können  in
der  II  der  Eil=  und  Kurierzüge  befördert  werden,  wenn  sie  auf  die  betreffende
  Strecke  ein  Personenzugbillek  IV.  Klasse,  auf  Strecken,  auf  welchen  es
solche  nicht  giebt,  ein  Personenbillet  III.  Klasse  lösen.  Lautet  der  Requisitionsschein
  ausdrücklich  auf  Eil=  oder  Kurierzüge,  so  bedarf  es  einer  Nachlösung  nicht.
2)  Einzeln  reisende  Militärpersonen,  welche  nicht  Offizierrang  haben,  werden  mit
Eil=  oder  Kurierzügen  nur  dann  befördert,  wenn  diese  Beförderung  im  Requisitionsschein
  ausdrücklich  verlangt  wird.  Nachlösung  eines  Billets  sindet  solchenfalls
nicht  statt.
Schnellzu  26|Diedenhofen  335  A.  Me  4%  A.
)  zug  23Metz  hof  852  bis  zu  10  Mann.

 

9s?  V.  Diedenhofen!
I

Nr.  140.

Servis-Kompetenz  der  Dienstwohnungs-Inhaber  bei  Versetzungen.

8

Berlin,  den  10.  Juli  1883.

ur  Vermeidung  von  Zweifeln  über  die  Auslegung  der  Verfügung  vom  11.  Mai  1880  (Armee-Verordnungs-=latt
  Seite  142,  bezw.  Seite  2  des  5.  Nachtrages  zum  Servis-Reglement)  sieht  das  Departement  sich  veranlaßt,

  erläuternd  zu  bemerken,  daß  den  versetzten  Dienstwohnungs-Inhabern  in  dem  Falle  ad  II  der  gedachten

Verfügung  diejenige  Servisquote  für  den  A

gangs-Monat  aus  der  bisherigen  Garnison  nicht  zuständig

ist,  welche  sie  in  dem  Betrage  von  /8  des  Servises  an  Stelle  des  Wohmunsssgeld,  huschusses  und  in  Höhe

desselben  bis  dahin  zu  beanspruchen  hatten,  da  für  diesen  Monat  bereits
wird  und  die  Gewährung  beider  Kompetenzen  nebeneinander,  dem  §.  7  des  Wohnungsgeld-Zuschu

 

er  Woͤh  nungd  dulh  zahlbar
«  Gesetzes

vom  30.  Juni  1873  gegenüber,  nicht  begründet  erscheint.  4  k
Die  qu.  Servisquote  hat  demnach  für  den  Monat  des  Garnison-Wechsels  außer  Hebung  zu  bleiben.

No.  164.  4.  M.  O.  D.  4.

Kriegs-Ministerium.  Militär-Oekonomie-Departement.
v.  Hartrott.  JFüngst.