Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise 
des Hauptmarktortes (§. 19 Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes 
vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu Grunde gelegt, 
zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört. 
Die Vergütung wird in allen Fällen im Ganzen an die Gemeindebehörde 
entrichtet, welche die weitere Vertheilung an die einzelnen Leistenden sofort zu 
besorgen hat. 
§. 10. 
II. Besondere Ver- Zur Stellung von Schiffsfahrzeugen für die Kaiserliche Marine sind alle 
pflichtungen der Be- Besitzer solcher Fahrzeuge verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für 
sitzer von Schiffen und    
Fahrzeugen. Truppentransporte an und von Bord außerhalb der Kriegshäfen, sowie für 
Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, Kohlen und sonstigem 
Material aller Art an den Orten, wo die Marine keine etablirten Proviant-, 
Inventarien- und Kohlendepots besitzt, und nur insoweit die eigenen Fahrzeuge 
der Kaiserlichen Marine für die gedachten Zwecke nicht ausreichen und die nöthigen 
Fahrzeuge nicht gegen angemessene Vergütung im Wege des Vertrags sicher- 
gestellt werden können. 
Befreit von der Verpflichtung sind die Inhaber öffentlicher Fähren und 
anderer öffentlicher Transportanstalten hinsichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche 
nach Anordnung der zuständigen Behörden oder auf Grund abgeschlossener  Ver- 
träge von ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden müssen. 
Für die Stellung der Fahrzeuge ist die Vermittelung der zuständigen Hafen- 
polizeibehörde in Anspruch zu nehmen. 
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außer- 
gewöhnliche Abnutzung am Fahrzeug nebst Zubehör zu gewähren, welche in 
Folge oder gelegentlich der geforderten Leistung ohne Verschulden des Besitzers 
oder des von ihm gestellten Schiffers entstanden sind. 
Die Festsetzung der Vergütung geschieht nach Maßgabe des §. 14. 
§. 11. 
III. Besondere Ver- Wenn kultivirte Grundstücke zu Truppenübungen benutzt werden sollen, 
pflichtungen der Besitzer von   so sind davon zuvor die betreffenden Ortsvorstände zu benachrichtigen, damit die 
Grund-stücken etc. vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch Warnungszeichen kenntlich gemacht 
werden können. 
Ausgeschlossen von jeder Benutzung bei Truppenübungen bleiben Gebäude, 
Wirthschafts- und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Dünen- 
Anpflanzungen, Hopfengärten und Weinberge, sowie die Versuchsfelder land- 
und forstwirthschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen. 
§. 12. 
Die Besitzer von Brunnen und Tränken sind verpflichtet, marschirende, 
bivouakirende, kantonnirende und übende Truppen, falls die vorhandenen öffent- 
lichen Brunnen und Tränken für die Bedürfnisse der Truppen nicht ausreichen, 
zur Mitbenutzung der Brunnen und Tränken zuzulassen, auch wenn zu diesem 
 Zwecke Wirthschafts- und Hofräume betreten werden müssen.
	        
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