Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

— 59 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 6. 
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1872 über die französische Kriegskosten- Entschä- 
digung. S. 59. — Gesetz über Verwendungen aus der französischen Kriegskosten- Entschädigung. 
S. 60. — Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts etc. für 1874. S. 61. — Gesetz, 
betreffend die Erweiterung der Umwallung von Straßburg. S. 62. 
 
 
 
 
(Nr. 1044.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1872) betreffend die fran- 
zösische Kriegskosten- Entschädigung. Vom 9. Februar 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die zur Wiederherstellung, Vervollständigung. und Ausrüstung der in 
Elsaß-Lothringen gelegenen Festungen, sowie zur Erbauung und Einrichtung 
von Kasernen, Lazareth- und Magazinanstalten in den offenen Garnisonstädten 
von Elsaß-Lothringen nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs- 
Gesetzbdl. vom Jahre 1872 S. 289) aus der französischen Kriegskosten- 
Entschädigung flüssig zu machende Summe wird auf 42,980,950 Thlr. = 
128,942,850 Mark erhöht. 
Die Ziffer 3 des Artikels 1 desselben Gesetzes wird, wie folgt, abgeändert: 
3. für den fortifikatorischen Ausbau der elsaß-lothringischen Festungen 
Straßburg, Metz, Bitsch, Neu-Breisach und Diedenhofen 
Thlr. Sgr. Pf. Mark Pf. 
21,776,648 22 5 = 65,329,946 25 
 
davon ab: der Erlös für 
eine bei Metz verkaufte 
Bahnhofslünette . . . . . 46,648 22 5 = 139,946 25 
bleiben 21,730,000 — — = 65,190,000 —. 
§. 2. 
Zum fortifikatorischen Ausbau der im §. 1 Ziffer 3 bezeichneten Festungen 
wird dem Reichskanzler für das Jahr 1875 der daselbst erwähnte Verkaufs- 
erlös im Betrage von 46,648 Thlr. 22 Sgr. 5 Pf. = 139,946 Mark 25 Pf. 
Reichs-Gesetbl. 1875. 13 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Februar 1875. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.