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Reichs-Gesetzblatt.
No. 6.
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1872 über die französische Kriegskosten- Entschä-
digung. S. 59. — Gesetz über Verwendungen aus der französischen Kriegskosten- Entschädigung.
S. 60. — Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts etc. für 1874. S. 61. — Gesetz,
betreffend die Erweiterung der Umwallung von Straßburg. S. 62.
(Nr. 1044.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1872) betreffend die fran-
zösische Kriegskosten- Entschädigung. Vom 9. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die zur Wiederherstellung, Vervollständigung. und Ausrüstung der in
Elsaß-Lothringen gelegenen Festungen, sowie zur Erbauung und Einrichtung
von Kasernen, Lazareth- und Magazinanstalten in den offenen Garnisonstädten
von Elsaß-Lothringen nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-
Gesetzbdl. vom Jahre 1872 S. 289) aus der französischen Kriegskosten-
Entschädigung flüssig zu machende Summe wird auf 42,980,950 Thlr. =
128,942,850 Mark erhöht.
Die Ziffer 3 des Artikels 1 desselben Gesetzes wird, wie folgt, abgeändert:
3. für den fortifikatorischen Ausbau der elsaß-lothringischen Festungen
Straßburg, Metz, Bitsch, Neu-Breisach und Diedenhofen
Thlr. Sgr. Pf. Mark Pf.
21,776,648 22 5 = 65,329,946 25
davon ab: der Erlös für
eine bei Metz verkaufte
Bahnhofslünette . . . . . 46,648 22 5 = 139,946 25
bleiben 21,730,000 — — = 65,190,000 —.
§. 2.
Zum fortifikatorischen Ausbau der im §. 1 Ziffer 3 bezeichneten Festungen
wird dem Reichskanzler für das Jahr 1875 der daselbst erwähnte Verkaufs-
erlös im Betrage von 46,648 Thlr. 22 Sgr. 5 Pf. = 139,946 Mark 25 Pf.
Reichs-Gesetbl. 1875. 13
Ausgegeben zu Berlin den 18. Februar 1875.