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und aus der Kriegskosten- Entschädigung ein Betrag von 3,600,000 Mark, im
Ganzen also 3,739,946 Mark 25 Pf. zur Verfügung gestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1045.) Gesetz, betreffend die Verwendungen aus der französischen Kriegskosten-Entschä-
digung. Vom 10. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die von der Reichs-Hauptkasse im Jahre 1873 aus Anlaß des Krieges
gegen Frankreich für gemeinsame Zwecke verausgabten Kosten sind, soweit die-
selben nicht unter Ziffer 9 des §. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 217) fallen, mit noch 126,211 Thlr. 6 Sgr. 1 Pf. aus der von
Frankreich gezahlten Kriegskosten-Entschädigung §. 2. vorweg zu bestreiten.
Die dem Reichskanzler im Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 185) ertheilte Ermächtigung, die durch die Kriegführung
wider Frankreich dem ehemaligen Norddeutschen Bunde erwachsenen Ausgaben
aus dem Antheile desselben an der französischen Kriegskosten- Entschädigung
einschließlich der Zinserträge dieses Antheils zu bestreiten, dauert fort.
Dem Reichstage ist bei der nächsten ordentlichen Zusammenkunft desselben
über die Ausführung dieser Bestimmung Rechenschaft zu geben. Sorweit die
Ausführung dann noch nicht erfolgt ist, bleibt hinsichtlich der weiteren Fortdauer
der im Vorstehenden bezeichneten Ermächtigung gesetzliche Anordnung vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kraiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.