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(Nr. 1046.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874. Vom 11. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs, sowie des
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen wird für das Jahr 1874 von der
preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des
Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 4. Juli 1868 (Bundes-
Gesetzbl. S. 433), betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre
1867 bis 1869, enthaltenen Vorschriften geführt.
An die Stelle der im §. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 aufgeführten
Vorschriften treten jedoch die für die Wirksamkeit der Ober-Rechnungskammer
als preußische Rechnungs-Revisionsbehörde geltenden Bestimmungen, insbesondere
diejenigen des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die
Befugnisse der preußischen Ober-Rechnungskammer.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.