Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr. 1046.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874. Vom 11. Februar 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs, sowie des 
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen wird für das Jahr 1874 von der 
preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des 
Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 4. Juli 1868 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 433), betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 
1867 bis 1869, enthaltenen Vorschriften geführt. 
An die Stelle der im §. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 aufgeführten 
Vorschriften treten jedoch die für die Wirksamkeit der Ober-Rechnungskammer 
als preußische Rechnungs-Revisionsbehörde geltenden Bestimmungen, insbesondere 
diejenigen des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die 
Befugnisse der preußischen Ober-Rechnungskammer. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.    
Gegeben Berlin, den 11. Februar 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 

	        
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