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Reichs-Gesetzblatt.
No. 7.
Inhalt: Gesetz über den Landsturm. S. 63. — Gesetz, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrole
über Personen des Beurlaubtenstandes u. s. w. S. 65. — Gesetz, betreffend die weitere Anordnung
über Verwendung des zum Retablissement des Heeres bestimmten Fonds. S. 67.
(Nr. 1048.) Gesetz über den Landsturm. Vom 12. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis
zum vollendeten 42. Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der Marine
angehören.
Der Landsturm tritt nur zusammen, wenn ein feindlicher Einfall Theile
des Reichsgebiets bedroht oder überzieht.
(§. 3 Alinea 2 und §. 16 des Gesetzes vom 9. November 1867.)
§. 2.
Das Aufgebot des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, in
welcher zugleich der Umfang des Aufgebots bestimmt wird.
§. 3.
Das Aufgebot kann sich auch auf die verfügbaren Theile der Ersatzreserve
erstrecken.
Wehrfähige Deutsche, welche nicht zum Dienst im Heere verpflichtet sind
können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden.
§. 4.
Nachdem das Aufgebot ergangen ist, finden auf die von demselben betrof-
fenen Landsturmpflichtigen die für die Landwehr geltenden Vorschriften Anwen-
dung. Insbesondere sind die Aufgebotenen den Militärstrafgesetzen und der
Disziplinarordnung unterworfen.
Reichs-Gesetzbl. 1875. 14
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1875.