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Dasselbe gilt von den in Folge freiwilliger Meldung in die Listen des
Landsturms Eingetragenen. §.5
Der Landsturm erhält bei Verwendung gegen den Feind militärische, auf
Schußweite erkennbare Abzeichen und wird in der Regel in besonderen Abthei-
lungen formirt.
In Fällen außerordentlichen Bedarfs kann die Landwehr aus den Mann-
schaften des aufgebotenen Landsturms ergänzt werden, jedoch nur dann, wenn
bereits sämmtliche Jahrgänge der Landwehr und die verwendbaren Mannschaften
der Ersatzreserve einberufen sind.
Die Einstellung erfolgt nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend,
soweit die militärischen Interessen dies gestatten.
§. 6.
Wenn der Landsturm nicht aufgeboten ist, dürfen die Landsturmpflichtigen
keinerlei militärischen Kontrole oder Uebung unterworfen werden.
§. 7.
Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. Mit der
Auflösung der betreffenden Formationen hört das Militärverhältniß der Land-
sturmpflichtigen auf.
§. 8.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt
der Kaiser. §. 9.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9)
unter III. §. 5 zur Anwendung. Dasselbe findet auf die vor dem 1. Januar
1851 geborenen Elsaß-Lothringer keine Anwendung (§. 2 des Gesetzes vom
23. Januar 1872).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.