Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr. 1049.) Gesetz, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrole über die Personen 
des Beurlaubtenstandes, die Uebungen derselben, sowie die gegen sie zulässigen 
Disziplinarstrafmittel. Vom 15. Februar 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Mannschaften der Landwehr können alljährlich einmal, die übrigen 
Personen des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrolversammlungen zusammen- 
berufen werden. Letztere sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß 
die betheiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hin- 
weges zum Versammlungsorte und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften 
entzogen werden. §. 2. 
Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen 
sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes mündlich oder schristlich im 
Stationsorte der Landwehr-Kompagnie zu erstatten. Bedürfen schriftliche Mel- 
dungen weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung im Stations- 
orte gefordert werden. 
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in 
militärischen Dienstangelegenheiten, sowie für Rechtfertigung  wegen Versäumniß 
militärischer Pflichten. In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubten- 
standes auch in das Stabsquartier des Landwehrbezirks-Kommandos beordert 
werden, wenn ihre persönliche Vernehmung daselbst erforderlich ist. 
 §. 3. 
Die Gestellung zu den Kontrolversammlungen und im Stationsorte der 
Landwehr-Kompagnie begründet keinen Anspruch auf Gebühren. Mannschaften, 
welche auf Grund des §. 2 in das Stabsquartier des Landwehrbezirks-Kom- 
mandos beordert werden, haben Anspruch auf die reglementarischen Gebühren, 
wenn das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte der Landwehr-Kompagnie 
zusammenfällt.   §. 4. 
Landwehr-Mannschaften, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, 
können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer 
Kaiserlicher Verordnung einberußen werden. Diese Beschränkung findet jedoch 
keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst ge- 
treten sind, 
b) wegen Kontrolentziehung, oder in Folge einer erlittenen Freiheits- 
strafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer — §. 18 des Militär- 
Strafgesetzbuchs — nachdienen müssen, oder
	        
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