Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Schriften An— kannter Hand zugehenden Paquete zu enthalten, vielmehr dieselben an die Ortsobrigkeit ab- 
gabe desn Poohn zugeben, welche darüber die Entschliessung des Censurcollegiums einzuholen hat. 
ncrs und Ber- #. 45. Im Koönigreiche Sachsen dürfen Schriften weder gedruckt noch vertrieben 
* sionirs. werden, auf welchen nicht der wahre Druckore und der wahre Name des Druckers und 
Men 8 1 u des Verlegers, oder statt des letztern, eines Commissionärs, der den Vertrieb übernom- 
Mand. v. 27. Febr. men hat, angegeben ist. Z 
686. (C. A. Tom. 1. 
E. 4 3) Die Ortsobrigkeit hak dergleichen Schriften, ohne Rücksicht auf den Inhalt, sofore 
rcularver « , « , , , , , -- . 
der bandesreg. v. 8. in Beschlag zu nehmen, solches der ihr vorgesetzten Kreisdirection, mit Beifuͤgung eines 
N 1099.110.,4 Exemplars der Schrift anzuzeigen und gegen die Schuldigen zu verfahren. 
FroisescherBurde- Alle Theilnehmer an Verbreitung derartiger Schriften werden mit sechswöchentlichem 
eschluß v. J. ... . . · 
Verordnung vom 13. Gefängnisse bestraft. 
Nov. 1819. 18. Stück 
Bobblaesemm.. . 46. Wenn einem Censurcollegium eine Druckschrift bekannt wird, deren Ver- 
stössiger Schriften. breitung dasselbe, wegen ihres, nach den Grundsätzen der hierländischen Censur für anstös- 
sig oder unzulässig zu erachtenden Inhalts, für bedenklich hälrc, so har selbiges durch die 
Kreisdirection die provisorische Beschlagnahme einer dergleichen Schrift innerhalb ihres Be- 
zirks zu veranlassen, und gleichzeitig die übrigen Kreisdirectionen zu derselben Maasregel 
aufzufordern. 
Verfahren bei der . 47. Die Beschlagnahme erfolge durch die Orksobrigkeic in der Maase, daß die 
Beschlagnahme. Exemplare der Schrift verstegelt und in ihren Gewahrsam gebracht werden. 
Sie ist verantwortlich dafür, daß selbige ausseramtlich von N##mandem eingesehen 
werde. 
Die Kreisedirection hat wegen einer erfolgren Beschlagnahme sofort zu dem Ministe- 
rium des Innern, mit Angabe der Beweggründe und Beifügung eines Exemplars der 
Schrift zu berichten. 
Entscheidung auf . 48. Das Ministerium des Innern wird darüber, ob und unter welchen Be- 
die Beschlagnahme, dingungen die in Beschlag genommene Schrife zurückgegeben, oder ob s# confiscirt 
werden soll, entscheiden, und die Kreiedirectionen dem gemäs anweisen. 
Verfahren bei der é4 49. Im Falle der Confiscation haben dlie Kreisdirectionen alle Exemplare, 
Confiscation. welche enkweder bereits in Beschlag genommen worden sind, oder beim Nachsuchen in den 
Buchhandlungen, teihbibliotheken und Leseinstituten gefunden werden, durch die Obrigkeir 
vernichten zu lassen. Die Buchhändler oder Commissionäre, bei denen Exemplare gefun- 
den worden sind, haben an Eidesstatt zu versichern, daß sie mehrere, als die ausgeanct- 
worreten, nicht besizen. Inwiefern zugleich die ursprüngliche Stärke der Auflage und der 
schon stattgefundene Vertrieb auszumitteln, und die Wiederherbeischaffung der bereics verkriebe- 
nen Exemplare zu veranlassen sey, wird von dem Ministerium in geeigneren Fällen beson- 
ders angeordnet werden.
	        
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