Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr. 1052.) Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit. Vom 17. Februar 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Das Alter der Großjährigkeit beginnt im ganzen Umfange des Deutschen 
Reichs mit dem vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre. 
§. 2. 
Die hausverfassungsmäßigen oder landesgesetzlichen Bestimmungen über 
den Beginn der Großjährigkeit der Landesherren und der Mitglieder der landes- 
herrlichen Familien, sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern werden durch die 
Vorschrift des §. 1 nicht berührt. 
§. 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. Februar 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 

	        
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