Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XXXIII.  R.  Gew.  Ordn.  Lehrlingsverhältnisse.  111

Gesellen  oder  Gehülfen  annimmt,  von  dem  er  weiß,  daß  derselbe  einem  anderen
Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist.  „
In  dem  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Umfange  ist  auch  derjenige
Arbeitgeber  mitverhaftet,  welcher  einen  Gesellen  oder  Gehülfen,  von  dem  er
weiß,  daß  derselbe  einem  anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist,
während  der  Dauer  dieser  Verpflichtung  in  der  Beschäftigung  behält,  sofern
nicht  seit  der  unrechtmäßigen  Lösung  des  Arbeitsverhälinites  bereits  vierzehn
Tage  verflossen  sind.
Denr  Gesellen  und  Gehülfen  stehen  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen
die  im  §.  119b  bezeichneten  Personen  gleich.

III.  Lehrlingsverhältnisse.

A.  Allgemeine  Bestimmungen  #).

§.  126.  Die  Befugniß  zum  Halten  oder  zur  Anleitung  von  Lehrlingen:)
steht  Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  benden,

  nicht  zu.

§.  126a.  Die  Befugniß  zum  Halten  und  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
kann  solchen  Personen  ganz  oder  auf  Zeit  entzogen  werden,  welche  sich  wiederholt
  grober  Pflichtverletzungen  gegen  die  ihnen  anvertrauten  Lehrlinge  schuldig
gemacht  haben,  oder  gegen  welche  Thatsachen  vorliegen,  die  sie  in  sittlicher  Bekapung
  zum  Halten  oder  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  ungeeignet  erscheinen

en.

Die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  kann  ferner  solchen  Personen
entzogen  werden,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  zur  sachgemäßen
  Anleitung  eines  Lehrlings  nicht  geeignet  sind.

Die  Entziehung  erfolgt  durch  Verfügung  der  unteren  Verwaltungsbehörde;
gen  die  Verfügung  findet  der  Rekurs  statt.  Wegen  des  Verfahrens  und  der
ehörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21,  soweit  nicht  landesgesetzlich

das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen  Platz  greift.  Z

A  Durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  die  entzogene  Befugniß  nach
blauf  eines  Jahres  wieder  eingeräumt  werden.

§.  126  b.  Der  Lehrvertrag  ist  binnen  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Lehre
chriftlich  abzuschließen.  Derselbe  muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Gewerbes  oder  des  Zweiges  der  gewerblichen

Thätigkeit,  in  welchem  die  Ausbildung  erfolgen  soll;

2.  die  Angabe  der  Dauer  der  Lehrzeit;

3.  die  Angabe  der  gegenseitigen  Leistungen;

4.  die  gesetzlichen  und  sonstigen  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  einseitige

Auflösung  des  Vertrags  zulässig  ist.
dem  Der  Lehrvertrag  ist  von  dem  Gewerbetreibenden  oder  seinem  Stellvertreter,
Lehrling  und  dem  Vater  oder  Vormunde?)  des  Cehrlinges  1  unterchreiben
  und  in  einem  Exemplar  dem  Vater  oder  Vormundes)  des  Lehrlinges

!)  Vergl.  hierzu  Art.  7  der  Uebergangsbestimmungen,  oben  S.  73.
Er  )  Lehrlinge  sind  solche  jugendlichen  Arbeiter,  die  in  einem  Gewerbebetriebe  zur
)7  lernung  des  Gewerbes  thätig  sind.  Ob  ein  Arbeitsverhältniß  eine  Lehre  einschließt,
st  thatsächliche  Frage;  es  kann  auch  in  einem  Fabrikbetriebe  eingegangen  werden.
nuf  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften  finden  die  55.  126—133  keine
Siwendung.  —  Die  väterliche  Gewalt  schließt  ein  Lehrverhältniß  zwischen  Vater  und
ohn  nicht  aus,  E.  K.  VIII.  142.
Durch  Res.  16.  Juni  1817  ist  „denjenigen  Künstlern  und  Handwerkern,  die  einen
5Gubstummen  als  Lehrling  anunehmen  und  auslehren“,  eine  Prämie  von
Ue  Thalern  in  Aussicht  gestellt,  Res.  8.  Juli  1817  (Kamptz  Ann.  1817  III.  224).
S  Trragung  der  Prämiirung  auf  die  Regierungen,  Res.  5.  Nov.  1853  (M.  Bl.
im  68).  Unbedingte  Erfordernisse:  Nachweis  der  Taubstummheit,  der  Ausbildung
Un  Dandwert  und  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde,  daß  der  Meister  für  den
ferhaalt  des  Lehrlings  gesorgt,  kein  Lehrgeld  erhalten  und  in  keinem  die  Alimentationst
  begründenden  Verwandtschaftsverhältniß  zum  Lehrling  gestanden  hat.
)Mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  werden  die  Worte