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gungsanspruch der Wittwe und des Kindes auf die blosse Thatsache
des eingetretenen Todes und der zusammentreffenden
Familienangehörigkeit begründet hat. Ebensowenig wie der Anspruch
der Wittwe wegen der Trennung von Tisch und Bett
erlischt, kann dieser des Kindes deshalb verwirkt werden, weil
sein gesetzlicher Vater bisher ihm Unterhalt nicht gewährte und
eine andere Person in Folge eines Geschlechtsdeliktes die wenigstens
theilweise Fürsorgepflicht trifft und erfüllte.
Dagegen fällt der Anspruch auf Waisenrente rechtsunbedenklich
fort sobald die Rechtsfiktion der Vaterschaft des Betriebsgetödteten
widerlegt wurde. Das Bundesamt für das Heimathswesen
hat in dem Erkenntnisse vom 14. Sept. 1895 (Pr. Verw.-Bl.
XVII S. 48) den Rechtsgrundsatz festgehalten, dass die gesetzlichen
Bestimmungen über die Legitimität ehelicher Kinder wie
für das Privatrecht, so auch für das Öffentliche Recht gelten.
Hiervon als von einer untrüglichen Prämisse ausgehend kann die
legitime Abstammung auch in Fällen des öffentlichen Rechtes
nur in derselben Weise angefochten bezw. widerlegt werden, wie
die Rechtsregeln des bürgerlichen Rechtes dies vorsehen. Dass die
Rekursentscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 24. Sept.
1895 davon habe abgehen wollen, lässt deren Begründung nicht
schliessen. Vielmehr ist auch sie von dem gleichen Rechtssatze
ausgegangen und hat nur den einzuschlagenden Weg verfehlt.
Es ist Seitens des Reichsgerichtes in den Urtheilen vom 31. Jan.
1887 (Entsch. Bd. XVIII 8. 184) und vom 3. Juli 1890 (ebenda
Bd. XXVI S. 305) die Frage geprüft worden, ob ein in der Ehe
geborenes Kind berechtigt sei, dessen Ehelichkeit von dem Ehemanne
nicht angefochten wird, gegen diesen eine auf Anfechtung
der Ehelichkeit gerichtete Klage zu erheben. Dasselbe ist in
dem ersteren Urtheile zu dem Eindergebnisse gelangt, für das
gemeine Recht solche als statthaft anzuerkennen, hat jedoch in
dem Letzteren deren Zulässigkeit für das preussische Recht verneint.
Damit stimmt es überein mit der Rechtsauffassung des
Obertribunals in dem Erkenntniss vom 26. Juni 1837 (Entsch.
Bd. XXVILS. 292, 300flg.). Von der Auffassung dieses letzteren
weichen zwar ab v. RÖNNE (Juristische Wochenschrift von 1838,