Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gungsanspruch  der  Wittwe  und  des  Kindes  auf  die  blosse  Thatsache
  des  eingetretenen  Todes  und  der  zusammentreffenden
Familienangehörigkeit  begründet  hat.  Ebensowenig  wie  der  Anspruch
  der  Wittwe  wegen  der  Trennung  von  Tisch  und  Bett
erlischt,  kann  dieser  des  Kindes  deshalb  verwirkt  werden,  weil
sein  gesetzlicher  Vater  bisher  ihm  Unterhalt  nicht  gewährte  und
eine  andere  Person  in  Folge  eines  Geschlechtsdeliktes  die  wenigstens
  theilweise  Fürsorgepflicht  trifft  und  erfüllte.

Dagegen  fällt  der  Anspruch  auf  Waisenrente  rechtsunbedenklich
  fort  sobald  die  Rechtsfiktion  der  Vaterschaft  des  Betriebsgetödteten
  widerlegt  wurde.  Das  Bundesamt  für  das  Heimathswesen
  hat  in  dem  Erkenntnisse  vom  14.  Sept.  1895  (Pr.  Verw.-Bl.
XVII  S.  48)  den  Rechtsgrundsatz  festgehalten,  dass  die  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  die  Legitimität  ehelicher  Kinder  wie
für  das  Privatrecht,  so  auch  für  das  Öffentliche  Recht  gelten.
Hiervon  als  von  einer  untrüglichen  Prämisse  ausgehend  kann  die
legitime  Abstammung  auch  in  Fällen  des  öffentlichen  Rechtes
nur  in  derselben  Weise  angefochten  bezw.  widerlegt  werden,  wie
die  Rechtsregeln  des  bürgerlichen  Rechtes  dies  vorsehen.  Dass  die
Rekursentscheidung  des  Reichsversicherungsamtes  vom  24.  Sept.
1895  davon  habe  abgehen  wollen,  lässt  deren  Begründung  nicht
schliessen.  Vielmehr  ist  auch  sie  von  dem  gleichen  Rechtssatze
ausgegangen  und  hat  nur  den  einzuschlagenden  Weg  verfehlt.
Es  ist  Seitens  des  Reichsgerichtes  in  den  Urtheilen  vom  31.  Jan.
1887  (Entsch.  Bd.  XVIII  8.  184)  und  vom  3.  Juli  1890  (ebenda
Bd.  XXVI  S.  305)  die  Frage  geprüft  worden,  ob  ein  in  der  Ehe
geborenes  Kind  berechtigt  sei,  dessen  Ehelichkeit  von  dem  Ehemanne
  nicht  angefochten  wird,  gegen  diesen  eine  auf  Anfechtung
der  Ehelichkeit  gerichtete  Klage  zu  erheben.  Dasselbe  ist  in
dem  ersteren  Urtheile  zu  dem  Eindergebnisse  gelangt,  für  das
gemeine  Recht  solche  als  statthaft  anzuerkennen,  hat  jedoch  in
dem  Letzteren  deren  Zulässigkeit  für  das  preussische  Recht  verneint.
  Damit  stimmt  es  überein  mit  der  Rechtsauffassung  des
Obertribunals  in  dem  Erkenntniss  vom  26.  Juni  1837  (Entsch.
Bd.  XXVILS.  292,  300flg.).  Von  der  Auffassung  dieses  letzteren
weichen  zwar  ab  v.  RÖNNE  (Juristische  Wochenschrift  von  1838,