Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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56.  Ausführungs-Verordnung
zu  dem  Gesetze  vom  19.  September  1868,  die  Besteuerung  der  Hunde
betreffend.

ur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  die  Besteuerung  der  Hunde  bebesenn
  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Folgendes  verordnet:

KS.  1.

Jeder  Gemeinde-Vorstand  hat  alljährlich  bei  Beginn  des  den  geordneten  Steuerterminen
  vorausgehenden  Monats  die  in  seinem  Gemeindebezirke  vorhandenen  steuerbaren
Hunde  und  deren  Besiber  mit  Rücksicht  auf  die  in  den  9§.  1  und  2  des  Gesetzes  gedachten
  Verschiedenheit  des  Steuersatzes  für  die  ersteren  genau  zu  ermitteln,  besondere
Verzeichnisse  —  wozu  gedruckte  Formulare  bei  dem  Fürstlichen  Landrathsamte  zu  erhalten
sind,  —  nach  dem  Schema  A.  darüber  aufzustellen  und  dieselben  sodann  durch  Unterschrift
  und  Siegel  vollzogen,  bid  zum  15.  desselben  Monats  an  das  Fürstliche  Landrathsamt
  einzureichen.

5S.  2.

Die  letztgedachte  Behörde,  —  welcher  die  Ueberwachung  der  Gemeindevorstände  rücksichtlich
  deren  diesfallsiger  Obliegenheiten,  sowie  die  dem  Fürstlichen  Polizeiamte  nach  Maßgabe
  der  Negierungs-  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1860  zeither  obgelegene  Centrolirung
  der  Steuer  2c.  zusteht  —  hat  diese  Verzeichnisse  einer  Revision  zu  unterziehen,
für  Erledihung  elwaiger  Erinnerungen  Sorge  zu  tragen  und  sodann  dieselben  an  die  na
Et  i  6  Gesetzes  mit  der  Steuererhebung  betrauten  Bcezirks-Einnehmer  gelangen  zu
lassen.

8.  3.

Die  Dazirkg  Einnehmer  haben  nach  Maßgabe  der  auf  Grund  dieser  Verzeichnisse  an  -
Msertigenden  Heberegister,  die  Steuer  von  den  einzelnen  Zahlungspflichtigen  in  den  ersten
vierzehn  Tagen  des  Monats  Januar  und  Juli  (ef.  §.  4  des  Gesehes)  gegen  Quittung
s|„  geheben  und  den  der  Landeskasse  zufließenden  babene  ihres  Bezirks  unter  Beijener

  Verzeichnisse  bis  zum  1.  Februar  resp.  bis  zum  1.  August,  an  die  Fürst-7
  asee  rche  abzuliefern.

8.  4.
Die  über  etwa  elngetretene  Kaduzitäten  von  dem  Gemeinde·  Vorstande  auszustellenden
Bescheinigungen  sind  von  den  Bezirks-Einnehmern  den  Verzeichnissen  behuleben