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56. Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetze vom 19. September 1868, die Besteuerung der Hunde
betreffend.
ur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Besteuerung der Hunde bebesenn
wird mit Höchster Genehmigung Folgendes verordnet:
KS. 1.
Jeder Gemeinde-Vorstand hat alljährlich bei Beginn des den geordneten Steuerterminen
vorausgehenden Monats die in seinem Gemeindebezirke vorhandenen steuerbaren
Hunde und deren Besiber mit Rücksicht auf die in den 9§. 1 und 2 des Gesetzes gedachten
Verschiedenheit des Steuersatzes für die ersteren genau zu ermitteln, besondere
Verzeichnisse — wozu gedruckte Formulare bei dem Fürstlichen Landrathsamte zu erhalten
sind, — nach dem Schema A. darüber aufzustellen und dieselben sodann durch Unterschrift
und Siegel vollzogen, bid zum 15. desselben Monats an das Fürstliche Landrathsamt
einzureichen.
5S. 2.
Die letztgedachte Behörde, — welcher die Ueberwachung der Gemeindevorstände rücksichtlich
deren diesfallsiger Obliegenheiten, sowie die dem Fürstlichen Polizeiamte nach Maßgabe
der Negierungs- Bekanntmachung vom 12. Oktober 1860 zeither obgelegene Centrolirung
der Steuer 2c. zusteht — hat diese Verzeichnisse einer Revision zu unterziehen,
für Erledihung elwaiger Erinnerungen Sorge zu tragen und sodann dieselben an die na
Et i 6 Gesetzes mit der Steuererhebung betrauten Bcezirks-Einnehmer gelangen zu
lassen.
8. 3.
Die Dazirkg Einnehmer haben nach Maßgabe der auf Grund dieser Verzeichnisse an -
Msertigenden Heberegister, die Steuer von den einzelnen Zahlungspflichtigen in den ersten
vierzehn Tagen des Monats Januar und Juli (ef. §. 4 des Gesehes) gegen Quittung
s|„ geheben und den der Landeskasse zufließenden babene ihres Bezirks unter Beijener
Verzeichnisse bis zum 1. Februar resp. bis zum 1. August, an die Fürst-7
asee rche abzuliefern.
8. 4.
Die über etwa elngetretene Kaduzitäten von dem Gemeinde· Vorstande auszustellenden
Bescheinigungen sind von den Bezirks-Einnehmern den Verzeichnissen behuleben