Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Absicht, seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu leiten, demselben 
erdichtete oder entstellte Thatsachen berichtet.  
§. 354. 
Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe oder Packete 
in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt, 
oder einem Anderen wissentlich eine solche Handlung gestattet, oder ihm dabei 
wissentlich Hülfe leistet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
§. 355. 
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und Bedienung 
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Personen, 
welche die einer Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen verfälschen oder in 
anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken, 
oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem Anderen 
wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hülfe leisten, 
werden mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.  
§. 356. 
Ein, Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den 
ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten   Angelegenheiten in der- 
selben Rechssache beiden Parteien durch Rath oder Beistand pflichtwidrig dient, 
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
 Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei zum Nachtheile 
seiner Partei, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. 
§. 357. 
Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer strafbaren Hand- 
lung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt, oder eine solche 
strafbare Handlung seiner Untergebenen wissentlich geschehen läßt, hat die auf 
diese strafbare Heddlung angedrohte Strafe verwirkt. 
Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten Anwendung, welchem eine 
Aufsicht oder Kontrole über die Amtsgeschäfte eines anderen Beamten übertragen 
ist, sofern die von diesem letzteren Beamten begangene strafbare Handlung die 
zur Aufsicht oder Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft. 
§. 358. 
Neben der nach Vorschrift der §§. 331, 339 bis 341, 352 bis 355 
und 357 erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden.
	        
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