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§. 359.
Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu verstehen alle im
Dienste des Reichs oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienste eines Bundes-
staats auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne
Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen Notare,
nicht aber Advokaten und Anwalte.
Neunundzwanzigster Abschnitt.
Uebertretungen.
§. 360.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird
1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen
Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht;
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das
Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf auf-
sammelt.
3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land- oder See-
wehr ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer als Ersatzreservist erster
Klasse auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der
Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben;
4) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder
Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149 dem Papier-
gelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheinigungen oder
Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als
die Behörde verabfolgt;
5) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4
genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen
Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren,
Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an
einen Anderen als die Behörde verabfolgt;
6) wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Druck-
sachen oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem
Papiergelde oder den dem Papiergelde nach §. 149 gleich geachteten
Papieren ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel,